Die Grundsteuerreform – Wie machen wir das in Bayern?
Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt. Informationen dazu, wie sich die Grundsteuerreform auf die Grundsteuerbelastung auswirkt, finden Sie unter dem Punkt „Muss ich künftig mehr oder weniger Grundsteuer bezahlen?“.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer zuletzt mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Februar 2023 öffentlich aufgefordert. Zu den Ausnahmen zur Allgemeinverfügung vergleiche Verfügung vom 2. Februar 2023 sowie Verfügung vom 2. Februar 2023.
Hinsichtlich der Frist zur Anzeige von Änderungen der Jahre 2022 und 2023 wird auf die
Allgemeinverfügung vom 17. April 2024
hingewiesen.
Zu den Ausnahmen von der Anzeigepflicht vergleiche
Verfügung vom 17. April 2024.
Informationen zur Behandlung von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen finden Sie unter dem Punkt „Wie sind Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu erklären?“.
Aktuelle Informationen
Sie haben einen Grundsteuerbescheid für die Grundsteuer ab 2025 von Ihrer Kommune
erhalten?
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten
An wen und wann muss ich die Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer müssen Sie an die Gemeinde und nicht an das Finanzamt bezahlen. Auf Ihrem Grundsteuerbescheid steht die Höhe der Grundsteuer, das Fälligkeitsdatum sowie die Bankverbindung der Gemeinde.
Wann müssen Sie die neue Grundsteuer bezahlen?
Wie wird der Grundsteuermessbetrag bzw. die Grundsteuer berechnet?
Wie wird die Grundsteuer in Bayern künftig berechnet?
Diese Bescheide können Sie bekommen.
Wer legt den Hebesatz fest?
Jede Gemeinde legt ihre Hebesätze selbst fest. Sie unterscheidet dabei zwischen einem Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) und einem Hebesatz für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
Der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung und die Steuerverwaltung haben auf die Hebesätze der Gemeinden keinen Einfluss.
Wie hoch ist der neue Hebesatz?
Muss ich künftig mehr oder weniger Grundsteuer zahlen?
Müssen Sie künftig mehr oder weniger Grundsteuer zahlen?
Kann die Grundsteuer erlassen werden?
Die Grundsteuer kann nur in Ausnahmefällen erlassen werden. Den Erlass müssen Sie bei
der Gemeinde beantragen.
Wie geht es weiter? Kann die Grundsteuer erlassen werden?
Kann die Grundsteuer gestundet werden?
Eine Stundung der Grundsteuer kann die zuständige Gemeinde gewähren. Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.
Ich bin der Meinung, dass mein Bescheid nicht richtig ist. Was kann ich tun?
Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?
Was ist, wenn ich nicht mehr Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundbesitzes (Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) bin?
Die bzw. der Anzeigepflichtige muss keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines vollständig steuerpflichtigen Grundbesitzes oder des mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall geändert hat. Das Finanzamt rechnet in diesen Fällen die Flächen und die Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümervon Amts wegen zu (sogenannte Zurechnungsfortschreibung) und schickt ihr oder ihm die Bescheide. Das Finanzamt informiert die Gemeinde über den Eigentumswechsel. Diese verschickt anschließend einen neuen Grundsteuerbescheid.
Wann wird die Grundsteuer neu berechnet?
Bei Fragen können Sie sich jederzeit schriftlich oder elektronisch (per Brief, ELSTER - Ihr Online-Finanzamt) an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Außerdem steht Ihnen auch unsere Informations-Hotline zur Grundsteuer (Tel.: 089 / 30 70 00 77 (Mo, Do: 09:00-16:00 Uhr, Di, Mi, Fr.: 09:00-13:00 Uhr)) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Am Montag, den 23.12.2024, Montag, den 30.12.2024, sowie Donnerstag, den 02.01.2025, ist die Hotline nur bis 13.00 Uhr besetzt!
Nach Abgabe der Grundsteuererklärung – was passiert nun?
Grundsteuer B (Grundvermögen) | Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) |
---|---|
Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge | Bescheid über den Grundsteuerwert |
Bescheid über den Grundsteuermessbetrag | |
ggf. Bescheid über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags | |
Grundsteuerbescheid |
Für die wirtschaftliche Einheit werden Ihnen in der Regel vom Finanzamt zwei Bescheide und von der Gemeinde ein Bescheid zugeschickt.
Grundsteuer B (Grundvermögen) – unbebautes / bebautes Grundstück
Rechenweg | Die Berechnung finden Sie im | Der Bescheid wird verschickt durch |
---|---|---|
Fläche | Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge | das Finanzamt |
× Äquivalenzzahl | ||
= Äquivalenzbetrag | ||
× Grundsteuermesszahl | Bescheid über den Grundsteuermessbetrag | |
= Grundsteuermessbetrag | ||
× Hebesatz der Gemeinde | Grundsteuerbescheid | die Gemeinde |
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) – Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft
(dazu zählen z. B. auch einzelne bzw. mehrere land- und
forstwirtschaftliche Flurstücke)
Rechenweg | Die Berechnung finden Sie im | Der Bescheid wird verschickt durch |
---|---|---|
Fläche | Bescheid über den Grundsteuerwert | das Finanzamt |
× nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt) |
||
× Faktor 18.6 | ||
= Grundsteuerwert | ||
× Grundsteuermesszahl | Bescheid über den Grundsteuermessbetrag | |
= Grundsteuermessbetrag | ||
× Hebesatz der Gemeinde | Grundsteuerbescheid | die Gemeinde |
Der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. über den Grundsteuerwert
bildet jeweils die Grundlage für den zugehörigen Bescheid über den
Grundsteuermessbetrag. Auf diesem baut letztlich der Grundsteuerbescheid der
Gemeinde auf. Bei den Bescheiden des Finanzamts handelt es sich deshalb um
sogenannte Grundlagenbescheide.
Der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert und der
Bescheid über den Grundsteuermessbetrag enthalten lediglich
Berechnungsgrundlagen.
Aufgrund der Bescheide des Finanzamts müssen Sie nichts
bezahlen.
Das Finanzamt teilt der Gemeinde den Grundsteuermessbetrag als Berechnungsgrundlage
für die Grundsteuer selbständig mit. Sie müssen dafür nichts tun.
Sie bekommen in der Regel zweimal Post.
Die ersten beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge/den
Grundsteuerwert sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) werden durch das
Finanzamt verschickt, sobald Ihre Grundsteuererklärung bearbeitet wurde. Diese
beiden Bescheide bekommen Sie gewöhnlich zusammengefasst in einem Kuvert.
Die
Bescheide werden durch das Finanzamt verschickt, in dessen Bereich das Grundstück
oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.
Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) verschickt die örtliche Gemeinde, sobald
sie ihren Hebesatz festgelegt hat, also ab 2024 (vgl. Punkt „Wie hoch ist der neue Hebesatz?“).
Erst im Grundsteuerbescheid der Gemeinde steht, wie viel Grundsteuer Sie ab 2025 an
die Gemeinde bezahlen müssen.
Sonderfälle
Der Grundbesitz erstreckt sich über mehrere Gemeinden
In diesem Fall bekommen Sie einen dritten Bescheid vom Finanzamt: Bescheid über die
Zerlegung des Grundsteuermessbetrags.
Das Finanzamt teilt den Gemeinden ihren jeweiligen Anteil am Grundsteuermessbetrag
als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer selbständig mit. Sie müssen dafür
nichts tun. Nähere Erläuterungen zur Eintragung in der Grundsteuererklärung finden
Sie unter „Sie haben noch Fragen zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)?“
unter dem Punkt
„Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich über mehrere
Gemeinden?“
Der Grundbesitz ist vollständig steuerbefreit
Sofern Sie eine Erklärung abgeben müssen, bekommen Sie nur einen Bescheid, in dem
die Steuerbefreiung vom Finanzamt genehmigt wird. Von der Gemeinde erhalten Sie in
diesem Fall keinen Grundsteuerbescheid.
Nähere Erläuterungen zu Grundsteuerbefreiungen finden Sie unter "Sie haben noch
Fragen zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4)?" unter dem Punkt
"Grundsteuerbefreiungen". Informationen zur Abgabepflicht in vollständig steuerbefreiten Fällen finden Sie
unter „Allgemeine Informationen zur Umsetzung“ unter dem Punkt
„Muss ich im Rahmen der Reform eine Grundsteuererklärung abgeben?“.
Beispiele, wie Ihre Bescheide aussehen könnten, finden Sie unter dem Punkt "Ihre drei Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung". Bei der von Ihnen gewählten Abgabeart (z.B. elektronisch per Elster) unterhalb des jeweiligen Beispielvideos finden Sie die zugehörigen Bescheide.
Äquivalenzzahl (nur Grundstücke des Grundvermögens – Grundsteuer
B):
Bei Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B) setzt das Bayerische
Grundsteuergesetz ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die
Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Für die
Grundsteuer B werden die Flächen mit wertunabhängigen, pauschalen, gesetzlich
vorgegebenen Äquivalenzzahlen angesetzt.
- für den Grund und Boden 0,04 €/m2 und
- für die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes 0,50 €/m2.
Die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden wird in zwei Fällen ermäßigt. Die beiden Ermäßigungen können auch kombiniert auftreten.
1. Fall:
Das Gebäude wird zu mindestens 90 % für Wohnzwecke genutzt und die Fläche des Grund
und Bodens ist größer als die 10-fache Wohnfläche.
In diesem Fall wird die Äquivalenzzahl für den Teil des Grund und Bodens, der das
10-fache der Wohnfläche übersteigt, nur zu 50 % angesetzt, das heißt mit
0,02 €/m2.
Beispiel: Fläche des Grund und Bodens 2.000 m2, Wohnfläche 120 m2
120 m2 x 10 = 1.200 m2 -> Ansatz mit 0,04 €/m2
2.000 m2 – 1.200 m2 = 800 m2 -> Ansatz mit 0,02
€/m2
2. Fall:
Die Fläche des Grund und Bodens ist mindestens 10.000 m2 groß und zu
mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt.
In diesem Fall wird der Äquivalenzbetrag für die Fläche des Grund und Bodens bis
einschließlich 10.000 m2 mit 0,04 €/m2 angesetzt.
Die
10.000 m2 übersteigende Fläche wird wie folgt berücksichtigt:
([gesamte
Fläche des Grund und Bodens in m2 - 10.000 m2] x
0,04 /m2)0,7 €
Eine Grundstücksfläche ist bebaut, wenn sie durch Bauwerke überbaut (z. B. Häuser oder Garagen) oder unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. Sie ist befestigt, wenn sie durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Regenwasser nicht oder nur schwer versickern kann. Darunter fallen z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe und Stellplätze, deren Grundstücksflächen insbesondere mit Asphalt, Beton, Platten, Pflaster (auch Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Basaltpflaster), Rasengittersteinen oder wassergebundenen Decken (aus Kies, Splitt, Schotter, Schlacke oder Ähnliches) bedeckt sind.
Äquivalenzbetrag (nur Grundstücke des Grundvermögens – Grundsteuer B):
Fläche | |
× Äquivalenzzahl | |
= Äquivalenzbetrag | Der Äquivalenzbetrag ist das Ergebnis des ersten Rechenschritts auf dem Weg zur Berechnung der Grundsteuer. |
× Grundsteuermesszahl | |
= Grundsteuermessbetrag | |
× Hebesatz der Gemeinde | |
= Grundsteuer |
Es werden bis zu drei verschiedene Äquivalenzbeträge auf Grundlage der jeweiligen Fläche ermittelt:
1. | Fläche des Grund und Bodens | x Äquivalenzzahl | = Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden |
2. | Wohnfläche | x Äquivalenzzahl | = Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche |
3. | Nutzfläche | x Äquivalenzzahl | = Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche |
Grundsteuerwert (nur Betriebe der Land- und Forstwirtschaft –
Grundsteuer A):
Der Grundsteuerwert bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs
sind (Ertragswert). Die Grundsteuer berechnet sich bei jeder der verschiedenen
Nutzungen nach folgendem Schema.
Fläche, die der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber gehört | |
× nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt) | |
(ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung,
Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau) |
|
= Reinertrag | |
x Faktor: 18,6 | |
= Grundsteuerwert | Der Grundsteuerwert ist das Ergebnis des ersten Rechenschritts auf dem Weg zur Berechnung der Grundsteuer. |
x Grundsteuermesszahl: 0,55 Promille | |
= Grundsteuermessbetrag | |
x Hebesatz der Gemeinde | |
= Grundsteuer |
Grundsteuermesszahl:
Diese beträgt beim Grundvermögen grundsätzlich laut Gesetz 100 %. Für
Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % (Grundsteuermesszahl damit 70 %) gewährt.
Das heißt die Grundsteuermesszahl beträgt für
- den Grund und Boden 100 %,
- die Wohnfläche 70 % und
- die Nutzfläche 100 %.
In drei Fällen kann die Grundsteuermesszahl für die Wohnfläche von 70 % um jeweils weitere 25 % ermäßigt werden. Dabei können auch mehrere Ermäßigungen zusammenfallen.
Die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen beträgt
- bei einer Ermäßigung 52,5 %,
- bei zwei Ermäßigungen 39,37 % und
- bei drei Ermäßigungen 29,52 %.
Für die Nutzfläche gibt es nur bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Ermäßigung, wenn die Voraussetzung vorliegt. Die Grundsteuermesszahl für die Nutzfläche wird dann auf 75 % ermäßigt.
Nähere Erläuterungen zu Grundsteuerermäßigungen finden Sie unter "Sie haben noch Fragen zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4)?" unter dem Punkt "Grundsteuerermäßigungen“.
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Grundsteuermesszahl: 0,55 Promille (= 0,00055). Gesonderte Ermäßigungen gibt es hierbei nicht.
Grundsteuermessbetrag bei Grundstücken des Grundvermögens bzw. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft:
= Äquivalenzbetrag bzw. Grundsteuerwert | |
× Grundsteuermesszahl | |
= Grundsteuermessbetrag | Der Grundsteuermessbetrag ist das Ergebnis des zweiten Rechenschritts auf dem Weg zur Berechnung der Grundsteuer. |
× Hebesatz der Gemeinde | |
= Grundsteuer |
Bei einem bebauten Grundstück werden die Äquivalenzbeträge für den Grund und Boden sowie für die Gebäudeflächen mit der jeweiligen Grundsteuermesszahl multipliziert und anschließend zu einem Grundsteuermessbetrag zusammengefasst.
- Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) auf dem Bescheid richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch.
- Falls Ihnen Fehler auffallen, müssen Sie tätig werden (vgl. Punkt "Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?").
- Bitte bewahren Sie die Bescheide sicher auf. Sie sind (bis zu einer Änderung oder Aufhebung) dauerhaft gültig.
Hinweis: Sie müssen den Grundsteuermessbescheid nicht an die jeweilige Gemeinde weiterleiten. Die Gemeinde erhält die Information, wie hoch der Grundsteuermessbetrag ist, direkt vom Finanzamt.
800 m2 Fläche des Grund und Bodens
Fläche | 800 m2 |
× Äquivalenzzahl | 0,04 €/m2 |
= Äquivalenzbetrag | 32 € |
× Grundsteuermesszahl | 100 % |
= Grundsteuermessbetrag | 32 € |
× Hebesatz der Gemeinde | (noch nicht festgelegt) |
= Grundsteuer | ... € |
Den jeweiligen Hebesatz müssen die Gemeinden für die Grundsteuer ab 2025 erst noch festlegen.
600 m2 Fläche des Grund und Bodens
120 m2 Wohnfläche
Grund und Boden | Gebäude | |
Fläche | 600 m2 | 120 m2 |
× Äquivalenzzahl | 0,04 €/m2 | 0,50 €/m2 |
= Äquivalenzbetrag | 24 € | 60 € |
× Grundsteuermesszahl | 100 % | 70 % |
= Grundsteuermessbetrag | 66 € | |
× Hebesatz der Gemeinde | (noch nicht festgelegt) | |
= Grundsteuer | ... € |
Den jeweiligen Hebesatz müssen die Gemeinden für die Grundsteuer ab 2025 erst noch festlegen.
25 m2 anteilige Fläche des Grund und Bodens
60 m2 Wohnfläche
Grund und Boden | Gebäude | |
Fläche | 25 m2 | 60 m2 |
× Äquivalenzzahl | 0,04 €/m2 | 0,50 €/m2 |
= Äquivalenzbetrag | 1 € | 30 € |
× Grundsteuermesszahl | 100 % | 52,5 % |
= Grundsteuermessbetrag | 16,75 € | |
× Hebesatz der Gemeinde | (noch nicht festgelegt) | |
= Grundsteuer | ... € |
Den jeweiligen Hebesatz müssen die Gemeinden für die Grundsteuer ab 2025 erst noch festlegen.
1.500 m2 Fläche des Grund und Bodens
800 m2 Nutzfläche
Grund und Boden | Gebäude | |
Fläche | 1.500 m2 | 800 m2 |
× Äquivalenzzahl | 0,04 €/m2 | 0,50 €/m2 |
= Äquivalenzbetrag | 60 € | 400 € |
× Grundsteuermesszahl | 100 % | 100 % |
= Grundsteuermessbetrag | 460 € | |
× Hebesatz der Gemeinde | (noch nicht festgelegt) | |
= Grundsteuer | ... € |
Den jeweiligen Hebesatz müssen die Gemeinden für die Grundsteuer ab 2025 erst noch festlegen.
Fläche in Ar | 29 Ar | 73,08 € |
× Bewertungsfaktor | × 2,52 €/Ar | |
+ | ||
Ertragsmesszahl (EMZ = Acker-/Grünlandzahl × Fläche in Ar) | 1.421 | + 58,26 € |
× Bewertungsfaktor | × 0,041 € | |
(ggf. Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung) | ||
= Reinertrag | = 131,34 € | |
× Faktor | × 18,6 | |
= Grundsteuerwert abgerundet auf volle 100 € |
= 2.442,92 € 2.400 € |
|
× Grundsteuermesszahl | × 0,00055 (= 0,55 Promille) | |
= Grundsteuermessbetrag | = 1,32 € | |
× Hebesatz der Gemeinde | (noch nicht festgelegt) | |
= Grundsteuer | = ... € |
Den jeweiligen Hebesatz müssen die Gemeinden für die Grundsteuer ab 2025 erst noch festlegen.
Fläche in Hektar | 2 ha |
× Bewertungsfaktor | × 160,79 €/ha (Lage: Bayerischer Wald) |
= Reinertrag | = 321,58 € |
× Faktor | × 18,6 |
= Grundsteuerwert abgerundet auf volle 100 € |
= 5.981,38 € 5.900 € |
× Grundsteuermesszahl | × 0,00055 (= 0,55 Promille) |
= Grundsteuermessbetrag | = 3,24 € |
× Hebesatz der Gemeinde | (noch nicht festgelegt) |
= Grundsteuer | = ... € |
Den jeweiligen Hebesatz müssen die Gemeinden für die Grundsteuer ab 2025 erst noch festlegen.
In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw.
Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen – insbesondere
innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde
Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden
enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Falls Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie bitte möglichst
www.elster.de
(persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und
Mitteilungen > Einspruch).
Bitte beachten Sie bei Ihrem Rechtsbehelf:
- Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert beim zuständigen Finanzamt ein.
- Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt ein.
- Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune ein.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
Sind die Bescheide, die sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen (vgl. Punkt „Anzeige von Änderungen“).
Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025 zu zahlen ist.
Sobald die Gemeinde ihren Hebesatz festgelegt hat (vgl. Punkt "Diese Bescheide können Sie bekommen")
Das ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht für alle Städte und Gemeinden bekannt.
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz. Es gibt für jede Gemeinde
mindestens zwei Hebesätze. Diese beiden Hebesätze können, müssen
aber nicht gleich hoch sein.
Ein Hebesatz gilt für alle Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft der Gemeinde. Die mit diesem Hebesatz berechnete
Grundsteuer nennt man „Grundsteuer A“.
Der andere Hebesatz gilt für alle Grundstücke der Gemeinde. Die
mit diesem Hebesatz berechnete Grundsteuer nennt man
„Grundsteuer B“.
Für die Grundstücke in einer Gemeinde, die eine
Grundsteuermesszahlermäßigung bekommen haben, kann die Gemeinde
einen geringeren Hebesatz festlegen als für alle anderen
Grundstücke. Für jede Grundstücksgruppe kann ein eigener
Hebesatz bestimmt werden.
Die Gemeinde ist - wie bisher - in ihrer Entscheidung, wie hoch
sie den Hebesatz festlegt, grundsätzlich frei. Der Bayerische
Landtag, die Bayerische Staatsregierung und die Steuerverwaltung
haben darauf keinen Einfluss. Daran ändert sich auch durch die
Reform nichts.
Das Grundgesetz gewährleistet diese Hebesatzautonomie der
Gemeinden. Dem Gesetzgeber ist es somit untersagt, den
Gemeinden bestimmte Hebesätze vorzugeben.
Die Hebesätze sind weder nach oben noch nach unten begrenzt.
Die Gemeinde legt den Hebesatz in einer Satzung fest. Bis zum
30. Juni des Jahres muss feststehen, wie hoch der Hebesatz für
dieses Jahr ist. Die Gemeinde kann den Hebesatz auch für mehrere
Jahre festlegen. Welcher Hebesatz in Ihrer Gemeinde gilt, können
Sie dort erfragen.
Für die Grundsteuer ab 2025 muss jede Gemeinde ihre Hebesätze
neu festlegen. Die Hebesätze des Jahres 2024 gelten nicht
einfach weiter. Die ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesätze werden
die Städte und Gemeinden voraussichtlich noch in 2024
festgelegen.
Informationen darüber, ob die Kommune, in der Ihr
Grundbesitz liegt, die Hebesätze bereits beschlossen hat und
ggf. in welcher Höhe, erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltung.
Einen gesonderten Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke
(Grundsteuer C/Baulandsteuer) können die Kommunen in Bayern
nicht festlegen.
Es können keine pauschalen Aussagen dazu getroffen werden, wer künftig mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat die seit Jahrzehnten nicht mehr angepassten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, weil sie als Berechnungsgrundlage veraltet sind. Eine Erhebung der Grundsteuer basierend auf dem alten Recht ist somit ab 2025 verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Bei der Grundsteuerreform werden durch die Bundesländer verschiedene Modell (z.B. Flächenmodell, Wertmodell) umgesetzt. Durch das jeweilige Modell wird nur entschieden, wie das gesamte Grundsteuervolumen einer Gemeinde auf die einzelnen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft innerhalb dieser Gemeinde verteilt wird. Verschiebungen der Grundsteuerhöhe zwischen einzelnen Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft innerhalb einer Gemeinde sind in jedem Modell unvermeidlich und unmittelbarer Ausfluss der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es ist nicht pauschal absehbar, wie hoch die Verschiebungen sein und in welche Richtung sie sich im Einzelfall genau auswirken werden.
Für Grundstücke (Grundsteuer B) wird in Bayern das wertunabhängige Flächenmodell umgesetzt. Das bedeutet, dass für die Lastenverteilung, das heißt welches Grundstück innerhalb einer Kommune stärker belastet und welches Grundstück weniger stark belastet wird, künftig nur noch die Flächen des Grundstücks und der Gebäude sowie deren Nutzung maßgeblich sind (Äquivalenzprinzip). Grundsätzlich gilt also für das Flächenmodell: Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Grundstücken mit großen Gebäuden werden entsprechend mehr Grundsteuer zahlen müssen, als zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer von kleinen Wohnungen oder kleiner Grundstücke in derselben Gemeinde. Mit den Grundsteuereinnahmen sollen allgemeine Ausgaben der Gemeinde für öffentliche Leistungen finanziert werden (z. B. Ausgaben für Infrastruktur, Spielplätze, Brandschutz, Straßenbeleuchtung). Es wird davon ausgegangen, dass ein Grundstück umso mehr Aufwand für die öffentlichen Leistungen der Gemeinde verursacht, je größer es ist. Daher wird an die Flächen angeknüpft.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird in allen Bundesländern - wie auch bisher - die Aufteilung anhand pauschalierter Ertragswerte berechnet. Die Lastenverschiebung, das heißt welcher Betrieb innerhalb einer Kommune stärker belastet und welcher Betrieb weniger stark belastet wird als bisher, wird sich deshalb in der Mehrheit der Fälle im Rahmen halten.
Die Grundsteuerreform soll aber aufkommensneutral sein. Insgesamt sollen die Grundsteuereinnahmen einer Kommune nach der Reform nicht höher sein als davor. Dies kann durch die Kommunen im Rahmen der Festsetzung der Hebesätze beeinflusst werden; diese sind aufgrund der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Hebesatzautonomie frei, in welcher Höhe sie ihren Hebesatz künftig festsetzen (vgl. Punkt "Wie hoch ist der neue Hebesatz?"). Die Bescheide über die Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag, die vom jeweiligen Finanzamt versandt werden, legen lediglich die Berechnungsgrundlagen fest. Sie lassen also keine Rückschlüsse auf die zukünftige Höhe der Grundsteuer zu. Die Kommunen werden die neuen Hebesätze in 2024 festlegen. Vergleichsberechnungen mit den Hebesätzen des Jahres 2024 sind im Regelfall nicht zielführend. Wie bisher wird es jeweils einen eigenen Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B geben. Erst im Grundsteuerbescheid, den die Kommunen nach der Festlegung der Hebesätze versenden, steht, in welcher Höhe ab 2025 Grundsteuer zu bezahlen ist.
Die neue Grundsteuer ist erst ab 2025 zu bezahlen.
Die Kommunen werden ihre Hebesätze in 2024 festlegen und anschließend die Grundsteuerbescheide versenden. Die genauen Details zu Höhe der Grundsteuer, Fälligkeitsdatum und Kontoverbindung finden Sie auf diesem Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer wird von den Kommunen erhoben. Sie wird als Jahresbetrag festgesetzt, der in der Regel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig wird.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Kommune.
Die Grundsteuer kann nur in Ausnahmefällen erlassen werden. Den Erlass müssen Sie bei der Gemeinde bis zum 31. März des Folgejahres beantragen. Über einen Erlass entscheidet die zuständige Gemeinde, das Finanzamt hat darauf keinen Einfluss.
- für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt oder
- für öffentliche Grünanlagen, Spiel und Sportplätze,
Die Grundsteuer wird teilweise erlassen, wenn der übliche Ertrag des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Grundstücks um mehr als 50 % gemindert ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer die Ertragsminderung nicht selbst verschuldet hat.
Des Weiteren hat die Gemeinde die Möglichkeit in Einzelfällen die Grundsteuer zu erlassen, soweit alleine aufgrund der Reform eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Dafür kommen insbesondere Grundstücke mit ortsunüblicher Lage, überalterte Gebäude oder große gewerblich genutzte Gebäude, die einfach ausgestattet sind und entweder einen Hallenanteil haben oder nicht mehr genutzt werden, in Frage.
Zudem kann die Grundsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen (vgl. Punkt „Anzeige von Änderungen“). Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.
Die Äquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbetrag werden durch das Finanzamt neu berechnet, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
- sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).
Fällt eine wirtschaftliche Einheit weg (z. B. weil zwei Flurstücke zu einem Flurstück zusammengefasst wurden) oder ist eine wirtschaftliche Einheit künftig steuerfrei, werden die Äquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbetrag aufgehoben.
Die Grundsteuer wird immer nach den Verhältnissen zu Beginn des
Kalenderjahres, das heißt vom 1. Januar, festgesetzt
(Stichtagsprinzip). Ändert sich also während des Kalenderjahres
etwas an den Flächen oder bei der Nutzung, wirkt sich dies erst
auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus.
Sie müssen als Steuerpflichtige oder als Steuerpflichtiger die
Änderung von sich aus anzeigen (vgl. Punkt
„Anzeige von Änderungen“)
Ändert sich am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nur geringfügig etwas, wird die Grundsteuer
nicht neu berechnet. Ob die Änderung nur geringfügig ist,
beurteilt das Finanzamt. Sie müssen die Änderung in jedem Fall
anzeigen.
Ändert sich nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil die
wirtschaftliche Einheit
verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das
Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige
erwartet. Das Finanzamt rechnet in dem Fall die Flächen, die
Äquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und den
Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres der
neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer zu und schickt ihr
oder ihm die Bescheide. Die vorherige Eigentümerin oder der
vorherige Eigentümer bekommt keine Mitteilung darüber, dass das
Finanzamt Bescheide an die neue Eigentümerin oder den neuen
Eigentümer verschickt hat.
Für das Jahr, in dem die wirtschaftliche Einheit eine neue
Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer bekommen hat, muss noch
die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer
bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer
können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen
Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden.
Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt
werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses
Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen
Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherige
Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer zukommen.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung durchgeführt. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob sich am Betrieb etwas geändert hat oder nicht, die Grundsteuerwerte neu ermittelt werden. Der Stichtag für die zweite Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2029.
Die Gemeinde versendet neue Grundsteuerbescheide, wenn
- das Finanzamt einen neuen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erstellt oder
- die Gemeinde ihren Hebesatz ändert.
Ausfüllen der Grundsteuererklärung – Wir helfen Ihnen dabei!
Für die Abgabe der Erklärung haben Sie in Bayern folgende drei Möglichkeiten:
- bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de
- als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
- als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)
Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.
Ihre Grundsteuererklärung können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit einer Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
Zu Ihrer Unterstützung steht umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. Einen guten Überblick über alle vorhandenen Hilfen erhalten Sie im Grundlagen-Video. Dieses Grundlagen-Video sollten Sie sich zum Einstieg unbedingt ansehen.
Ihre drei Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung
Abgabe der Grundsteuererklärung elektronisch per ELSTER
Die Erklärung können Sie seit dem 1. Juli 2022 bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sie können Ihre Registrierung beim Online-Finanzamt ‚Mein ELSTER‘ volldigital und sofort durchführen. Dafür brauchen Sie lediglich ein Smartphone sowie Ihren Personalausweis oder Aufenthaltstitel.
Falls Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben.
Abgabemöglichkeit von ausländischen Personen bei ELSTER
Auch ausländische Personen besitzen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Bayern, für die eine Grundsteuererklärung abzugeben ist. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung für diese Personen ist seit dem 1. Juli 2022 auch elektronisch über ELSTER möglich. Sofern in Deutschland nicht meldepflichtige Personen nicht bereits eine inländische Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer besitzen, muss folgender Weg beschritten werden: Sie müssen zunächst beim Finanzamt Neubrandenburg eine Steuernummer für ELSTER beantragen und können sich dann mit dieser Steuernummer ganz normal als „Organisation“ unter www.elster.de registrieren. Hingewiesen sei hierbei darauf, dass sich das Finanzamt Neubrandenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern befindet. Daher ist bei der Registrierung in Mein ELSTER als Land „Mecklenburg-Vorpommern“ auszuwählen. Mit dem - durch die erhaltende Steuernummer erzeugten - ELSTER-Zertifikat kann dann die Grundsteuererklärung elektronisch abgegeben werden oder Anträge oder Belege elektronisch übermittelt werden (sobald die Verfahren zur Verfügung stehen). Unter www.elster.de sind über die Suche z. B. mit dem Suchbegriff „Ordnungsbegriff beantragen“ weitere Einzelheiten und der Antrag für das Finanzamt Neubrandenburg zu finden. Das Finanzamt Neubrandenburg ist lediglich für die Registrierung ausländischer Datenübermittler zuständig, soweit die ausländische Person kein anderes deutsches Ordnungskriterium besitzt
-
ELSTER bietet Ihnen den Vorteil, dass Ihre Daten gespeichert
bleiben. Erfolgen Änderungen an der wirtschaftlichen
Einheit, an der Sie weiterhin (Mit-) Eigentümerin bzw.
(Mit-) Eigentümer sind, kann die neue Grundsteuererklärung
nach der Änderung schnell und mit wenig Aufwand erstellt
werden. Sie müssen nur die Daten austauschen, die sich
geändert haben.
Nach dem Login in Mein ELSTER klicken Sie auf der linken Seite „Mein ELSTER“ und anschließend „Meine Formulare“ an. In dem Reiter „Übermittelte Formulare“ suchen Sie die erfolgreich übermittelte Grundsteuererklärung aus. In der Spalte „Aktionen“ klicken Sie auf die drei Punkte. Wählen Sie jetzt „Diese Daten in neues Formular übernehmen“ aus. Danach klicken Sie auf „Weiter“ und „Mit der Dateneingabe beginnen“. Sie können anschließend die entsprechenden Daten ändern. Nach erfolgreicher Plausibilitätsprüfung können Sie das Formular an das Finanzamt übermitteln. - Falls Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben.
-
ELSTER erspart Ihnen viel Schreibarbeit
- Das Aktenzeichen und das Lagefinanzamt müssen pro Erklärung nur einmal eingegeben werden.
- Beim Befüllen von bestimmten Feldern werden Auswahllisten mit passenden Werten angeboten (z. B. Dropdown-Liste mit den innerhalb der angegebenen Gemeinde möglichen Gemarkungen).
- Gehören zur wirtschaftlichen Einheit mehrere Flurstücke innerhalb einer Gemeinde oder Gemarkung, muss z. B. nur einmal die Gemeinde/Gemarkung ausgewählt werden und anschließend werden lediglich die zugehörigen Flurstücke erfasst.
- Sie brauchen bei ELSTER nichts auszudrucken und die Erklärung auch nicht eigenhändig zu unterschreiben. Die Abgabe erfolgt vollständig elektronisch.
Zusätzliche Vorteile beim Ausfüllen der Erklärung für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft:
- Die Gemarkungsnummer zur eingegebenen Gemarkung müssen Sie nicht heraussuchen. Sie wird von ELSTER automatisch befüllt.
- Da es beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen weitere Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre) geben wird, bietet ELSTER eine einfache Datenübernahme aus der bisher abgegebenen Erklärung.
Beispielhafte Video-Ausfüllanleitungen für Grundvermögen
Sprechtext zum ELSTER-Video Einfamilienhaus
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Einfamilienhaus
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Einfamilienhaus
Sprechtext zum ELSTER-Video Eigentumswohnung
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Eigentumswohnung
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Eigentumswohnung
Beispielhafte Video-Ausfüllanleitungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Sprechtext zum ELSTER-Video LuF-Betrieb
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuerwert zum Video LuF-Betrieb
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video LuF-Betrieb
Sprechtext zum ELSTER-Video verpachteter Acker
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuerwert zum Video verpachteter Acker
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video verpachteter Acker
Abgabe der Grundsteuererklärung über die grauen, am PC ausfüllbaren PDFs
Die bayerischen Formulare stehen in einer
grauen Variante ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem
Ausdruck bereit.
Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Grundsteuererklärung auf
Seite 4 unten des Hauptvordrucks eigenhändig zu unterschreiben!
Bitte beachten Sie: Nicht unterschriebene Erklärungen gelten als nicht abgegeben!
Die bayerischen Formulare in der grauen Variante können am PC ausgefüllt und anschließend gedruckt werden. Bitte füllen Sie diese nicht handschriftlich aus.
Da die Grundsteuererklärungen erst seit dem 1. Juli 2022 verarbeitet werden können, wird darum gebeten, von Fragen zum aktuellen Bearbeitungsstand abzusehen.
Beispielhafte Video-Ausfüllanleitungen für Grundvermögen
Sprechtext zum Papier-Video Einfamilienhaus
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Einfamilienhaus
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Einfamilienhaus
Sprechtext zum Papier-Video Eigentumswohnung
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Eigentumswohnung
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Eigentumswohnung
Beispielhafte Video-Ausfüllanleitungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Sprechtext zum Papier-Video LuF-Betrieb
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuerwert zum Video LuF-Betrieb
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video LuF-Betrieb
Sprechtext zum Papier-Video verpachteter Acker
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuerwert zum Video verpachteter Acker
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video verpachteter Acker
Abgabe der Grundsteuererklärung über die grünen Papierformulare
Seit dem 1. Juli 2022 stehen die bayerischen Formulare in einer grünen Variante zum handschriftlichen Ausfüllen in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zur Verfügung.
Da die Grundsteuererklärungen erst seit dem 1. Juli 2022 verarbeitet werden können, wird darum gebeten, von Fragen zum aktuellen Bearbeitungsstand abzusehen.
Beispielhafte Video-Ausfüllanleitungen für Grundvermögen
Sprechtext zum Papier-Video Einfamilienhaus
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Einfamilienhaus
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Einfamilienhaus
Sprechtext zum Papier-Video Eigentumswohnung
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Eigentumswohnung
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Eigentumswohnung
Beispielhafte Video-Ausfüllanleitungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Sprechtext zum Papier-Video LuF-Betrieb
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuerwert zum Video LuF-Betrieb
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video LuF-Betrieb
Sprechtext zum Papier-Video verpachteter Acker
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuerwert zum Video verpachteter Acker
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video verpachteter Acker
Fragen und Antworten zum Ausfüllen Ihrer Grundsteuererklärung (FAQ)
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten
-
Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
für den Grund und Boden die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens
und
für die Gebäude die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes
Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen bzw. Gemeinschaften (Miteigentum), müssen diese gemeinsam eine Grundsteuererklärung abgeben.
Ist derjenige, der zum 1. Januar 2022 Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, nach dem 1. Januar 2022 verstorben, gehen alle Rechte und Pflichten und somit auch die Erklärungspflicht für die Grundsteuererklärung auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über.
Ist ein Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB, § 81 AO) bestellt, hat dieser als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der vertretenen Personen zu erfüllen. Nähere Erläuterungen finden Sie hierzu unter dem Punkt "Was muss ich im Erbfall beachten?"
Insolvenzverwalter haben als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen, soweit ihre Verfügungsbefugnis reicht. Dem entsprechend sind sie verpflichtet, die Grundsteuererklärung für den Schuldner abzugeben, wenn zur Insolvenzmasse ein oder mehrere Grundstücke gehören. Soweit Vermögen vom Insolvenzverwalter aus der Masse wirksam freigegeben wurde, ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet.
Geben Sie bitte für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung ab.
Was ist eine wirtschaftliche Einheit?
Es gibt zwei Vermögensarten: das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen. Flurstücke und Gebäude, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, gehören in der Regel zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Werden sie nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt, gehören sie zum Grundvermögen.
Eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück.
Der Begriff „Grundstück“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts oder im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.
Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden Flurstücke und Gebäude zusammengefasst, die
- die gleiche Vermögensart haben,
- zusammen genutzt werden und
- derselben Eigentümerin bzw. demselben Eigentümer oder denselben Eigentümerinnen bzw. denselben Eigentümern gehören.
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, können die Flurstücke und Gebäude nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Es liegen dann mehrere wirtschaftliche Einheiten vor.
Ausnahme: Flurstücke und Gebäude werden auch dann zusammengefasst, wenn sie teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gehören (Art. 1 Absatz 4 Satz 1 BayGrStG).
Was gehört zur wirtschaftlichen Einheit?
Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück gehören
- der Grund und Boden und
- die Gebäude und Gebäudeteile.
Als Grundstück gilt z.B. ein Bauplatz, ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung, ein Mehrfamilienhaus, eine Ladeneinheit im Teileigentum, ein Gewerbegrundstück, ein Industriegrundstück etc., jeweils mit dem zugehörigen Grund und Boden (Flurstücksfläche/n).
Jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört jeweils die anteilige Gebäudefläche und die anteilige Flurstücksfläche.
Gehört zu einem Grundstück (z.B. Eigentumswohnung, Reihenhaus, Gewerbegrundstück) auch eine oder mehrere Garagen, sind sie in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen (Art. 1 Absatz 1 Satz 1 BayGrStG i.V.m. § 244 Absatz 2 Satz 1 BewG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Garagen auf dem Grundstück oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befinden. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.
Bei einem Grundstück mit Erbbaurecht, sind die Gebäude im Erbbaurecht und der mit einem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Gehört das Gebäude ausnahmsweise einer anderen Eigentümerin oder einem anderen Eigentümer als das Flurstück (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), gibt es zwei wirtschaftliche Einheiten: zum einen allein das Gebäude und zum anderen allein der Grund und Boden.
Flurstücke des Grundvermögens, die außerhalb des Freistaats Bayern liegen, gehören nicht zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück. Für diese ist keine bayerische Grundsteuererklärung abzugeben. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen, außerhalb des Freistaats Bayern gelegenen Finanzamt darüber, wie diese Flurstücke besteuert werden.
Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet oder ungenutzt)
Damit kann auch eine Person, die kein Vollerwerbs-Landwirt ist, für
die Ermittlung der Grundsteuer einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft haben.
Dazu gehören z.B. Streuobstwiesen, die
nur für den eigenen Bedarf abgeerntet werden.
Details finden
Sie in der „
Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)“.
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zu einer wirtschaftlichen Einheit Grundstück, gehören:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden dem Eigentümer, nicht dem Nutzer zugerechnet.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke, die außerhalb des Freistaats Bayern (Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen oder Thüringen) liegen, aber zusammen mit bayerischen Flurstücken genutzt werden, gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit. Bezüglich der Frage, in welchem Bundesland die Erklärung für diese wirtschaftliche Einheit abzugeben ist, beachten Sie bitte die Ausführungen unter „Wo muss ich die Grundsteuererklärung abgeben?“ in der „Anleitung zur Grundsteuererklärung Hauptvordruck (BayGrSt 1)“
Bitte denken Sie daran, die Erklärung mit den erforderlichen Anlagen abzugeben. Welche das sind, sehen Sie in der folgenden Aufstellung:
Grundsteuererklärung – Hauptvordruck
BayGrSt 1
Anlage Miteigentümer/-innen
BayGrSt 1A
Grundvermögen
- Baugrundstücke
- Wohngrundstücke
- gemischt genutzte Grundstücke
BayGrSt 2
Sofern ein Grundstück mehr Flurstücke oder mehr Gebäude bzw. Gebäudeteile umfasst, werden zusätzliche Anlagen Grundstück benötigt.
BayGrSt 4
für Anträge auf Grundsteuerbefreiungen und/ oder Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl
(Hinweis: für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % gem. Art. 4 Absatz 1 Satz 2 BayGrStG ist keine gesonderte Anlage BayGrSt 4 notwendig, die Berücksichtigung erfolgt automatisch)
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet oder ungenutzt)
Anlage Land- und Forstwirtschaft
BayGrSt 3
Für weitere Flurstücke werden zusätzliche Anlagen Land- und Forstwirtschaft benötigt.
Anlage Tierbestand
BayGrSt 3A
Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung
BayGrSt 4
für Anträge auf Grundsteuerbefreiungen und / oder Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl
Hinweis: Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % gem. Art. 4 Absatz 1 Satz 2 BayGrStG ist keine gesonderte Anlage BayGrSt 4 notwendig, die Berücksichtigung erfolgt automatisch.
Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung
BayGrSt 4
für Anträge auf Grundsteuerbefreiungen und / oder Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl
Hinweis: Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % gem. Art. 4 Absatz 1 Satz 2 BayGrStG ist keine gesonderte Anlage BayGrSt 4 notwendig, die Berücksichtigung erfolgt automatisch.
- Grundsteuerbefreiungen
und / oder
-
Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt hierbei in der Regel nur bei bebauten Grundstücken in Betracht. Mögliche Ermäßigungen und Voraussetzungen können Sie der Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4) „Liste der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl“ entnehmen. Hinweis: Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % gem. Art. 4 Absatz 1 Satz 2 BayGrStG ist keine gesonderte Anlage BayGrSt 4 notwendig, die Berücksichtigung erfolgt automatisch von Amts wegen.
Im Zusammenhang mit der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) wird die Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4) nur benötigt für die Erklärung von Grundsteuerbefreiungen.
Die benötigten Daten für die Erklärungsabgabe finden Sie in Ihren eigenen Unterlagen. Dies sind:
-
für das Aktenzeichen und die Lagedaten:
das Informationsschreiben des Finanzamts, sofern Sie eines erhalten haben, oder der letzte Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid. -
für die Steuernummer, das Wohnsitz-
/Betriebsstättenfinanzamt und die Identifikationsnummer:
der Einkommensteuerbescheid bzw. Körperschaftsteuerbescheid. -
für die Eingabe der Flurstücksdaten:
der Notarvertrag, Katasterauszug oder Grundbuchauszug. -
für die Angabe der Gebäudeflächen:
die Wohnflächenberechnung und Nutzflächenberechnung oder hilfsweise den Bauplan.
Erläuterungen zu Begriffen (z. B. Gemarkung, Flurstück) finden Sie auch in den Anleitungen zu den Erklärungsformularen.
Informationsschreiben
Die bayerische Finanzverwaltung hat im Zeitraum von Ende März bis Ende Juni 2022 Informationsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens versendet. Die Schreiben gingen an natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Befindet sich ein Flurstück im Eigentum mehrerer Personen, wurde das Schreiben nur an eine Miteigentümerin bzw. einen Miteigentümer versandt.
Neben allgemeinen Informationen zur Erklärungsabgabe finden Sie im Informationsschreiben
- das Lagefinanzamt
- das Aktenzeichen
- die Lagebezeichnung
Einheitswertbescheid / Grundsteuermessbescheid
Das Lagefinanzamt, das Aktenzeichen sowie die Lagebezeichnung können Sie auch Ihrem letzten Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid entnehmen. Bitte achten Sie darauf, dass das Aktenzeichen 17-stellig sein muss.
Einkommensteuerbescheid bzw. Körperschaftssteuerbescheid
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid. Falls für Sie ein bayerisches Finanzamt zuständig ist, hat Ihre Steuernummer elf Stellen.
Die Identifikationsnummer können Sie der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern oder auch Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster wird an den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung geführt. Dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster können Sie Angaben über Flurstücke, wie Lage, Flurnummer, Fläche der Flurnummer(n) in m², tatsächliche Nutzung, Beschreibung der Gebäude, Angaben zur Bodenschätzung und die Eigentümerdaten entnehmen. Bitte beachten Sie, dass für die Angaben in Ihrer Erklärung zur Hauptfeststellung die aktuellen Daten zum Stichtag 1. Januar 2022 relevant sind.
Bei Wohnungs- und Teileigentum enthält der Katasterauszug Angaben zu dem/den Miteigentumsanteil(en) am Grundstück.
Grundbuchauszug
Liegt Ihnen ein Grundbuchauszug vor können Sie diesem unter anderem die Grundbuchblattnummer, die Flurstücksnummer, die amtliche Fläche und Eigentumsanteile (bei Wohnungs- oder Teileigentum) entnehmen.
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie diejenigen, denen ein Recht am Flurstück zusteht (z.B. Nießbrauchsrecht), können über zwei Wege Informationen aus dem Grundbuch erhalten.
-
Kostenfreie Einsicht:
Zum einen kann das Grundbuch eingesehen werden. Für die Einsicht in das Grundbuch vor Ort beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben. Die Einsicht kann bei jedem bayerischen Grundbuchamt genommen werden und muss nicht zwingend bei dem Grundbuchamt erfolgen, in dessen Bezirk das betroffene Flurstück liegt. -
Kostenpflichtiger Ausdruck:
Zum anderen kann ein Ausdruck des Grundbuchblattes in amtlicher ("beglaubigter") oder einfacher ("unbeglaubigter") Form beantragt werden. Ein amtlicher Ausdruck kostet 20 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro.
Der Ausdruck kann beim Grundbuchamt schriftlich per Post, per Fax oder durch Abgabe des Antrages vor Ort beantragt werden. Eine Antragstellung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
Bedenken Sie hier aber bitte, dass Sie für die Hauptfeststellung den Stand zum 1. Januar 2022 benötigen und die Daten im Grundbuch gegebenenfalls aktueller sein könnten.
Die Grundbuchblattnummer finden Sie in notariellen Urkunden (zum Beispiel über den Kauf oder die Finanzierungsgrundschuld), aus den grundbuchamtlichen Eintragungsbekanntmachungen oder Kostenrechnungen sowie den kostenpflichtigen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster.
Hinweis: Die Angabe "Grundbuchblatt" ist optional. Falls Ihnen die Grundbuchblattnummer nicht vorliegt, können Sie diese Angabe leer lassen.
Notarvertrag
Dem notariellen Kauf- bzw. Schenkungsvertrag können Sie Angaben zum Grundbuchblatt, der Gemarkung, der Nummer des Flurstücks und der Fläche des / der Flurstück(e) entnehmen, soweit sich zwischenzeitlich keine Änderung ergeben hat. Bei Wohnungs- und Teileigentum enthält der Notarvertrag weiterhin Angaben zu dem / den Miteigentumsanteil(en) am Grundstück.
Wohnflächenberechnung und Nutzflächenberechnung oder Bauplan
Der Wohnflächenberechnung können Sie die Wohnfläche entnehmen. Die Wohnfläche wird grundsätzlich nach der ab 1. Januar 2004 gültigen Wohnflächenverordnung ermittelt. Ist die Wohnfläche zulässigerweise bis zum 31. Dezember 2003 nach II. Berechnungsverordnung berechnet worden und haben sich keine baulichen Änderungen ergeben, kann die Wohnfläche der II. Berechnungsverordnung entnommen werden.Die Wohnfläche ist auch in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich. Für weitere Informationen zur Wohnfläche beachten Sie bitte die Punkte zur Wohnfläche bei den Fragen zur Anlage Grundstück. Liegt Ihnen z. B. eine Nutzflächenberechnung nach DIN 277 vor, können Sie der Berechnung die Angabe zur Nutz- oder Nutzungsfläche entnehmen.
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verstorben, ist folgendes zu beachten:
- Soweit der Todestag vor dem Stichtag 1. Januar 2022 liegt, waren die Erben bzw. die Erbengemeinschaft zum Stichtag bereits Eigentümer. Nähere Erläuterungen zur Eintragung in diesen Fällen finden Sie in der Ausfüllanleitung zum Hauptvordruck (BayGrSt 1) bzw. im entsprechenden Hilfetext in Elster.
- Soweit der Erblasser bzw. die Erblasserin erst nach dem Stichtag 1. Januar 2022 verstorben ist, ist noch der bzw. die Verstorbene als Eigentümer/in einzutragen. In diesem Fall ist unter Zeile 59 eine "1" einzutragen bzw. in Elster das Feld anzuhaken und die Angaben zu den einzelnen Erben als "Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung" zu machen. Weiterhin ist eine entsprechende Empfangsvollmacht anzugeben.
Weitere Erläuterungen finden Sie auch bei den Fragen zum Hauptvordruck (BayGrSt 1) unter dem Punkt "Angaben zur Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen".
Als Nachlasspfleger ist folgendes zu beachten:
Als gesetzlicher Vertreter haben Sie (§§ 1960, 1961 BGB, § 81 AO) die steuerlichen Pflichten der vertretenen Personen zu erfüllen und sind somit auch erklärungspflichtig für die Grundsteuererklärung.
In der Grundsteuererklärung sind die Angaben zum Eigentümer bzw. zur Eigentümerin stichtagsbezogen (1. Januar 2022) einzutragen:
- Soweit der Erblasser bzw. die Erblasserin nach dem Stichtag 1. Januar 2022 verstorben ist, ist der bzw. die Verstorbene als Eigentümer/in einzutragen.
- Soweit der Todestag vor dem Stichtag 1. Januar 2022 liegt und die Erben noch unbekannt sind oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist, kann als Eintrag "Unbekannte Erben" o.ä. gewählt werden.
Ergänzend dazu ist in diesem Fall in Zeile 59 des Hauptvordrucks (BayGrSt 1) "Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung" auf die Bestellung als Nachlasspfleger hinzuweisen und der entsprechende Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung anzugeben (z. B. Beschluss des Amtsgerichts xxx vom xx.xx.xxxx über die Anordnung der Nachlasspflegschaft).
Unter Empfangsvollmacht sind die Angaben des Nachlasspflegers einzutragen.
Hier ist zunächst die Jahreszahl für den Feststellungszeitpunkt, auch Stichtag genannt, zu ergänzen:
- Für die aktuelle Hauptfeststellung ist dies der 1. Januar 2022, die Erklärung ist bis 30. April 2023 abzugeben (siehe Allgemeinverfügung).
-
Bei allen Änderungen an der wirtschaftlichen Einheit, wie z. B.
Neubau, Abriss, Erweiterung, Wegfall der Steuerbefreiung oder
Teilungserklärung, ist der 1. Januar des Jahres einzutragen, das
auf die Änderung folgt. Die Erklärung ist bis 31. März des
Folgejahres abzugeben.
Beispiel: Bei einem Neubau eines Wohnhauses, das am 17. März 2022 bezugsfertig ist, ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar 2023. In diesem Fall ist die Erklärung bis zum 31. März 2023 abzugeben.
Das Aktenzeichen ist immer 17-stellig. Sie finden es
- auf dem letzten Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid
- oder, sofern Sie eines erhalten haben, auf dem Informationsschreiben
Das Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich das betreffende Grundstück bzw. der betreffende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.
Ersichtlich ist das Lagefinanzamt ebenfalls
-
auf dem letzten Einheitswertbescheid
-
oder, sofern Sie eines erhalten haben, auf dem
Informationsschreiben
Für eine Hauptfeststellung, wie es zum 1. Januar 2022 der Fall ist, ist eine „1“ ist einzutragen.
Hinweis: Auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt müssen für alle wirtschaftlichen Einheiten – egal ob Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücke – entsprechende Grundsteuererklärungen abgegeben werden.
Für Grundstücke gibt es keine weiteren Hauptfeststellungen.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung durchgeführt. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob sich am Betrieb etwas geändert hat oder nicht, die Grundsteuerwerte neu ermittelt werden. Der Stichtag für die zweite Hauptfeststellung ist somit der 1. Januar 2029.
Wenn es sich nicht um einen Hauptfeststellungszeitpunkt handelt, sind alle Veränderungen am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen und eine Grundsteuererklärung abzugeben. Dabei sind folgende Feststellungsarten zu unterscheiden und zum jeweiligen Stichtag die entsprechende Feststellung auszuwählen.
Eine „2“ ist für eine
Nachfeststellung einzutragen:
Eine Nachfeststellung ist veranlasst, wenn eine wirtschaftliche
Einheit neu entstanden ist. Die Teilung eines Grundstücks in
Parzellen oder auch die Teilung eines Grundstücks in Wohnungs- und /
oder Teileigentum sind typische Beispiele dafür.
Die Nachfeststellung ist aber auch auszuwählen, wenn eine bestehende
wirtschaftliche Einheit zum ersten Mal besteuert wird. Das heißt,
wenn der Grund für die Grundsteuerbefreiung wegfällt.
Eine „3“ ist bei Fortschreibung(en) einzutragen:
Fortschreibungen sind immer dann veranlasst, wenn sich etwas an den
- Flächen von Grund und Boden und / oder den Gebäuden,
- Beträgen bzw. am Wert
der wirtschaftlichen Einheit ändert, z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen oder die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist.
Ein reiner Eigentümerwechsel durch z. B. Kauf, Erbfall oder Schenkung muss dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt werden. Diese Sachverhalte werden dem Finanzamt von den zuständigen Behörden mitgeteilt und von Amts wegen durchgeführt.
Eine „4“ ist für eine Aufhebung einzutragen:
Eine Aufhebung ist veranlasst, wenn eine wirtschaftliche Einheit
- wegfällt, z. B. aufgrund Teilung in Wohnungseigentum, oder
- aufgrund einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nicht mehr besteuert wird.
Bei Art der wirtschaftlichen Einheit ist auszuwählen, ob es sich um ein
- unbebautes Grundstück,
- bebautes Grundstück oder
- um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit ist die entsprechende Ziffer 1 bis 3 einzutragen.
Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück ist hier eine „1“ einzutragen.
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, das nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist dann als benutzbar einzustufen, wenn es bezugsfertig ist; eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann. Als unbebaute Grundstücke gelten auch baureife Grundstücke (das heißt, dass das Grundstück in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen und eine sofortige Bebauung möglich ist). Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m² haben.
Dies gilt nicht
- für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 m² Gebäudefläche haben
- wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 m² beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungseigentum und / oder Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber insgesamt mehr als 30 m² Gebäudefläche hat
Handelt es sich um ein bebautes Grundstück ist hier eine „2“ einzutragen.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück im Grundvermögen, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Nutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
Als bebautes Grundstück gelten auch
- bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden beide wirtschaftliche Einheiten (Grund und Boden sowie Gebäude)
- Grundstücke, auf denen sich Gebäude oder Anlagen für Zwecke des Zivilschutzes befinden, die bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen unberücksichtigt bleiben.
Handelt es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist hier eine „3“ einzutragen.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören
- der Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude (die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, z. B. Ställe, Scheunen oder Schuppen)
- ehemalige Wirtschaftsgebäude, soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben
- stehende Betriebsmittel (z. B. Maschinen, Ackergeräte oder Milchkühe)
- umlaufende Betriebsmittel (z. B. Saatgut, Düngemittel oder Holz)
Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören
- Wohngebäude (z. B. Betriebsleiterwohnung, Altenteilerwohnung, Wohnungen für Angestellte des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder Ferienwohnungen)
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.
Der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die Altenteilerwohnung sowie die Wohnungen für Mitarbeiter im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören nicht zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern bilden im neuen Recht eine oder mehrere eigene wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens.
Für diese Wohnflächen, die in engem räumlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Frage kommen. Details hierzu finden Sie in der „Liste der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl“ zur Nummer „01“ in der Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4).
Für diese wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist eine separate Grundsteuererklärung als bebautes Grundstück abzugeben.
Erläuterungen zum neuen Aktenzeichen für einen Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft finden Sie hier.
Wie die dazugehörigen Umgriffsflächen ermittelt werden können, wird in den Fragen unter dem Punkt "Wie wird die Umgriffsfläche ermittelt?" näher erläutert (mit Video zur „Nutzung des BayernAtlas-Beta“).
Wie die Formulare für einen Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft konkret auszufüllen sind, wird im Video „Wohngebäude Land- und Forstwirtschaft“ im Detail erklärt.
Sprechtext zum ELSTER-Video Wohngebäude LuF
Sprechtext zu den Papier-Videos Wohngebäude LuF
Zugehöriger Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Video Wohngebäude LuF
Zugehöriger Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Video Wohngebäude LuF
Die Umgriffsfläche z. B. eines Wohnteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird für die Ermittlung des „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteils“ bei den Angaben zum Grund und Boden, Flurstücke, auf der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) benötigt.
Umgriffsfläche ist die bebaute Fläche samt Umgriff nach der Verkehrsauffassung.
Zum Umgriff gehört beispielsweise
- der Hausgarten
- der Zufahrtsweg
- der Eingangsbereich bzw. Vorgarten oder
- die Terrasse.
Wie Sie die entsprechenden Flächen im Formular eintragen finden Sie unter dem Punkt "Angaben zum Grund und Boden – Flurstücke".
Ein anschauliches Beispiel zum Messen der Umgriffsfläche finden Sie im
Sprechtext zum Video BayernAtlas-Beta
Eine verbleibende Fläche, die nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist hilfsweise nach dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche des Gebäudes zur bebauten Fläche aller Gebäude zu ermitteln.
Näheres dazu finden Sie in den koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021.
Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des
Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und
forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab
Tragen Sie bitte auf dem Hauptvordruck in Zeile 5 – 7 die
- Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ein.
Sofern Straße bzw. Hausnummer nicht vorhanden sind, füllen Sie bitte die Zeilen 7 – 9 aus und tragen Sie dort
- Postleitzahl, Ort, Gemarkung, Nummer des Grundbuchblatts (soweit vorhanden) und Flurstücksnummer mit Zähler und Nenner des Hauptflurstücks
ein.
Geben Sie hier bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und tragen Sie hierfür die jeweils zutreffende Ziffer (z. B. „0“ für Alleineigentum oder „4“ für Ehegatten) ein. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten an. Bei einem Wohnungseigentum oder Teileigentum geben Sie bitte das Eigentumsverhältnis z. B. an der Eigentumswohnung an (nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in den Fragen zur Anlage Grundstück unter dem Punkt "Wohnungs- und Teileigentum").
Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Eigentumsverhältnissen finden Sie in der Anleitung zur Grundsteuererklärung - Hauptvordruck (BayGrSt 1).
Bei Eigentumsverhältnis „5“ und „6“ (Erben- bzw. Bruchteilsgemeinschaft) oder „7“ bis „9“ (Grundstücksgemeinschaften) ohne geschäftsüblichen Namen geben Sie bitte unter „Angaben zur Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen“ Anrede, Name und Anschrift der entsprechenden Gemeinschaft an.
Sollte eine Gemeinschaft keine Anschrift haben, muss dieser Bereich nicht ausgefüllt werden.
Zusätzlich sind alle Miterben bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Gemeinschaft unter (Mit-)Eigentümer/innen anzugeben.
Konkrete Ausfüllhilfen hierzu finden Sie in der Ausfüllanleitung zum Hauptvordruck (BayGrSt 1) bzw. in Elster im entsprechenden Hilfetext.
Hier wird jeder Eigentümer bzw. Miteigentümer eingetragen.
Auf dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) ist Platz für bis zu zwei (Mit-)Eigentümer bzw. (Mit-)Eigentümerinnen. Für weitere Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verwenden Sie bitte eine oder mehrere Anlage(n) Miteigentümer/innen (BayGrSt 1A).
Füllen Sie bitte den Bereich folgendermaßen aus:
- laufenden Nummer, beginnend mit "001"
- zutreffender Anredeschlüssel (z.B. "02" für "Herrn")
- Titel bzw. akademischer Grad
- Vorname
- Name
- Geburtsdatum
- Identifikationsnummer
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl, ggf. Postfach, und Ort
- ggf. Auslandsanschrift
- Wohnsitz- bzw. Betriebsstättenfinanzamt
- Steuernummer
- Anteil an der wirtschaftlichen Einheit (z. B. für 1/1 bei Zähler "1" und bei Nenner "1" oder für 1/3 bei Zähler "1" und bei Nenner „3“); weitere Erläuterungen hierzu finden Sie unter dem Punkt "Anteil an der wirtschaftlichen Einheit" in den Fragen.
Hinsichtlich den Angaben zu (Mit-)Eigentümer/innen bei Wohnungseigentum bzw. Teileigentum finden Sie nähere Erläuterungen in den Fragen zur Anlage Grundstück unter dem Punkt "Wohnungs- und Teileigentum".
Die Identifikationsnummer können Sie entweder dem letzten Einkommensteuerbescheid oder der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern entnehmen:
Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Ihre Steuernummer bzw. Ihr Finanzamt können Sie ebenfalls Ihrem letzten Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerbescheid entnehmen:
Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit gibt an, wieviel Eigentum an der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) besteht. Das heißt, er gibt an, zu welchem Anteil diese wirtschaftliche Einheit dem oder den jeweiligen Eigentümern und Eigentümerinnen gehört. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Miteigentumsanteil an z.B. einem Flurstück einer Eigentumswohnanlage bzw. dem „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteil“.
Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit wird immer in Bruchschreibweise angegeben, bei Alleineigentum also z.B. 1/1 das heißt in der Erklärung bei Zähler 1 und bei Nenner 1 eintragen. Welcher Anteil dem jeweiligen Eigentümer gehört, steht z.B. im Grundbuch unter der Rubrik „Eigentümer“ oder im Katasterauszug bei „Angaben zum Eigentum“.
Gehört ein Grundstück beispielsweise dem Ehemann zu ¾ und der Ehefrau zu ¼, wird der Punkt folgendermaßen befüllt:
Hans Mustermann:
Erika Mustermann:
Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit ist zwingend erforderlich bei Alleineigentum, Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern und bei Bruchteilsgemeinschaften. Gehört die wirtschaftliche Einheit einer Gesamthandsgemeinschaft, wie beispielsweise einer Erbengemeinschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft (Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen), sind die Anteile an der wirtschaftlichen Einheit bei den (Mit-)Eigentümer/innen anzugeben, soweit diese bekannt sind.
Für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen ist Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung einzutragen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einem minderjährigen Kind gehört. Gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes sind in der Regel die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil.
Den entsprechenden Anredeschlüssel (z.B. „04“ für „Herrn und Frau“) finden Sie in der Anleitung zur Grundsteuererklärung - Hauptvordruck (BayGrSt 1).
Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und/oder eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vor, ist entsprechend eine Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4) auszufüllen.
Hinweis: Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % wird von dem jeweils zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt. Eine Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4) ist in diesem Fall nicht notwendig.
Eine Empfangsvollmacht wird benötigt, wenn eine von Ihnen bestimmte Person den Bescheid erhalten soll (z.B. Steuerberater). Dafür ist es notwendig, dass Sie dieser Person eine entsprechende Vollmacht ausstellen. Diese Vollmacht muss dem Finanzamt nur auf Verlangen nachgewiesen werden.
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (z. B. eine Erbengemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Eigentümer, empfiehlt es sich ebenfalls einen Empfangsbevollmächtigten anzugeben. Wird kein Empfangsbevollmächtigter angegeben, wird der Bescheid an einen Miteigentümer oder eine Miteigentümerin mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer übermittelt.
Ist eine Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer, empfiehlt es sich ebenfalls einen Empfangsbevollmächtigten anzugeben. In diesem Fall geben Sie bitte auch an, wenn es sich um einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer handelt. Dieser Bevollmächtigte empfängt die Bescheide resultierend aus der Grundsteuererklärung mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer.
Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Grundsteuererklärung, soweit Sie diese auf Papier (graue oder grüne Vordrucke) abgeben, zu unterschreiben. Unterschreiben Sie die Erklärung bitte eigenhändig.
Bitte beachten Sie: Nicht unterschriebene Erklärungen gelten als nicht abgegeben!
In der Grundsteuerklärung sind alle Miteigentümerinnen und Miteigentümer anzugeben. In eine Anlage Miteigentümer/innen (BayGrSt 1A) können bis zu zwei weitere Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer eingetragen werden. Bei mehr als vier Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümern füllen Sie bitte weitere Anlagen Miteigentümer/innen (BayGrSt 1A) aus. Nummerieren Sie bitte die Anlagen in den dafür vorgesehenen Feldern fortlaufend, z. B.:
laufende Nummer 01 von 01 (wenn Sie nur eine zusätzliche Anlage benötigt haben)
oder
laufende Nummer 01 von 10, laufende Nummer 02 von 10 usw. (bei z.B. 10 Anlagen)
Die Fläche des Grund und Bodens ist der Teil des Flurstücks bzw. der Teil mehrerer Flurstücke, die derselben Eigentümerin bzw. demselben Eigentümer gehören und die zusammen genutzt werden.
Ist der Grund und Boden bebaut, wird die gesamte Fläche angesetzt, nicht nur der unbebaute Teil.
Ist ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, wird jede Wohnung gesondert mit der zu der Wohnung gehörenden anteiligen Flurstücksfläche und der Wohnfläche angesetzt.
Wo Sie die benötigten Daten zu Ihrem Flurstück finden können, lesen Sie in den Fragen zu "Was müssen Sie vor dem Ausfüllen Ihrer Erklärung wissen?" unter dem Punkt "Welche Daten benötigen Sie und wo finden Sie diese?".
Als Fläche ist bei jedem angegebenen Flurstück stets die gesamte Flurstücksfläche einzutragen. Mit Hilfe der Angaben bei "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil" geben Sie an, wenn nur ein Teil der Gesamtfläche zu Ihrer wirtschaftlichen Einheit gehört. Diese Anteile sind in Bruchteilsschreibweise anzugeben und nicht zu verwechseln mit dem „Anteil an der wirtschaftlichen Einheit“ vom Hauptvordruck (BayGrSt 1). Sollte in Ihren Unterlagen nur die zugehörige Quadratmeterzahl zu finden sein, können Sie diese Zahl bei Zähler und die Gesamtfläche bei Nenner eintragen.
Beispiel: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Gesamtfläche des Flurstücks ist 1.500 m². Zum Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Flurstücks sind 1.500 m² und als Anteil ist "333/10.000" einzutragen.
Hinweis: Sondernutzungsrechte zu einem Wohnungseigentum, beispielsweise ein besonderes Nutzungsrecht an einem Teil des Gartens, sind im Rahmen der Grundsteuererklärung nicht gesondert bei der Fläche des Grund und Bodens zu berücksichtigen.
Beispiel: Es handelt sich um zwei übereinanderliegende Eigentumswohnungen. Die Gesamtfläche des Flurstücks beträgt 1.000 m², wovon den beiden Eigentümern gemäß Grundbuch jeweils ein Miteigentumsanteil von 50/100 gehört. Zu der Eigentumswohnung im Erdgeschoss ist in der Teilungserklärung und dem Grundbuch zusätzlich ein Sondernutzungsrecht am 200 m² großen Garten eingetragen. Für die Berechnung des Äquivalenzbetrages des Grund und Bodens der Eigentumswohnung ist allein die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Flurstücksfläche maßgebend. Als Fläche des Flurstücks sind demnach in der jeweiligen Grundsteuererklärung 1.000 m² und als „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ jeweils als „Zähler“ „50,00000 und als „Nenner“ 100 einzutragen. Das bedeutet, das Sondernutzungsrecht bleibt bei der Grundsteuererklärung außer Betracht.
Beispiel: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet sich auf einem insgesamt 7.500 m² großen Flurstück. Hiervon entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil des Betriebs. Die übrigen 7.100 m² werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Auf der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) in der Grundsteuererklärung für den Wohnteil sind als Fläche des Flurstücks 7.500 m² und als „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ bei „Zähler“ 400,00000 und „Nenner“ 7500 einzutragen. Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)) zu erfassen.
Nähere Erläuterungen finden Sie hierzu in den "Fragen zum Hauptvordruck" unter dem Punkt "Wie wird die Umgriffsfläche ermittelt?"
Die Gebäudefläche ist bei einer Wohnnutzung die Wohnfläche, sonst die Nutzfläche.
Die Wohnfläche ermittelt sich nach der Wohnflächenverordnung.
Die Nutzfläche kann nach jedem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.
Wird ein Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, wird die gesamte Gebäudefläche inkl. Zubehörräume (z. B. Kellerräume, Heizungsräume) nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer gilt als Wohnnutzung.
Wird ein Gebäude ausschließlich zu anderen Zwecken als Wohnzwecken (z. B. gewerbliche oder freiberufliche Zwecke) genutzt, wird für das gesamte Gebäude die Nutzfläche benötigt.
In einem Gebäude, das teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Gebäude; z. B. ein Laden im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen), werden die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich ermittelt. Dies bedeutet, dass Zubehörräume unterschiedlich behandelt werden, je nachdem welcher Fläche sie dienen bzw. zugeordnet sind.
Für die Gebäudefläche von Garagen und Tiefgaragen sind in jedem Fall die Ausführungen zu „Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen“ zu beachten.
Umfang und Ermittlung der Wohnfläche eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils ergeben sich aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Bei Gebäuden bis Baujahr 2003, bei denen sich zwischenzeitlich keine baulichen Veränderungen ergeben haben, bleibt eine Berechnung der Wohnfläche nach der II. Berechnungsverordnung gültig und kann übernommen werden (vgl. § 5 Wohnflächenverordnung).
Die Wohnfläche ist in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich.
Falls Ihnen die genannten Unterlagen nicht vorliegen, können Sie die Wohnfläche aus vorhandenen Flächenangaben (z. B. Bauplan) errechnen oder selbst ausmessen. Wie dies geht, können Sie den folgenden Themen und dem Video „Wohnflächenberechnung“ entnehmen.
Sprechtext zum Video Wohnflächenberechnung
Tragen Sie bitte die auf volle Quadratmeter nach unten abgerundete Wohnfläche in die Erklärung ein.
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Bei Wohnheimen sind dies auch die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
Zur Wohnfläche gehören auch | Nicht zur Wohnfläche gehören |
---|---|
Beheizter Wintergarten | Waschküche, Trockenraum und Heizungsraum |
Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt | Alle übrigen Kellerräume |
Nicht beheizter Wintergarten mit der Hälfte seiner Fläche | Abstell- und Kellerersatzräume, sofern sie außerhalb der Wohnung liegen |
Schwimmbad und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume mit der Hälfte der jeweiligen Fläche | Dachbodenräume |
Balkon, Loggia, Dachgärten und Terrasse, sofern sie
ausschließlich zur Wohnung gehören, in der Regel mit 25
% der Fläche
Hinweis: Bei einer besonders aufwendigen Ausführung von Terrassen, Balkonen usw. oder bei besonders guten Lagen, die den üblichen Wohnwert erhöhen, kommt eine Anrechnung von 50 % der Fläche in Betracht. |
Garagen |
Häusliche Arbeitszimmer, die nur über die Wohnung zugänglich sind |
Die nach der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche gehörenden Flächen bleiben bei der Grundsteuererklärung außer Betracht, soweit diese im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. Das heißt, es wird in diesem Fall nur die Wohnfläche angegeben.
Ausnahmen hiervon sind Nutzflächen von Garagen und Nebengebäuden. Für die Gebäudefläche von Garagen und Tiefgaragen sind die Ausführungen zu „Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen“ sowie für die Gebäudeflächen von Nebengebäuden die Ausführungen zu „Nutzflächen von Nebengebäuden (z.B. Gartenhäuschen)“ zu beachten.
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt messen Sie von Wand zu Wand. Dabei sind die Grundflächen gewisser Einbauteile zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. Dies entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Einzurechnen sind die Grundflächen von | Nicht zur Wohnfläche zählen die Grundflächen von |
---|---|
Verkleidungen und Umrahmungen von Fenstern und Türen | Schornsteinen, Vormauerungen und Bekleidungen |
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten | Pfeilern und Säulen, sofern sie 1,50 m Höhe und eine Grundfläche von 0,1 m² übersteigen |
Untergrund von fest eingebauten Gegenständen wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Badewanne, Duschwanne, Einbaumöbel | Treppen mit über drei Stufen sowie deren Treppenabsätze |
Versetzbare Raumteiler | Türnischen |
Freiliegende Installationen | Fenster- sowie Wandnischen (sofern nicht bis zum Boden reichend bzw. zum Boden reichend und weniger als 0,13 m tief) |
Die Grundflächen mit Dachschrägen werden nicht zu 100 % berücksichtigt. Die Wohnflächenvorordnung schreibt vor, dass Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern vollständig anzurechnen sind. Beträgt die lichte Höhe mindestens einen Meter, aber weniger als zwei Meter, wird die Fläche zur Hälfte berücksichtigt. Eine Fläche, deren lichte Höhe weniger als einen Meter beträgt, wird nicht angesetzt.
Zur Verdeutlichung:
Alle ausgemessenen Flächen, die zur Wohnfläche zählen, werden addiert und die Summe darf auf volle Quadratmeter abgerundet werden.
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen zu einer Nutzfläche, sind sie immer voll anzusetzen. Der Freibetrag findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnfläche und befinden sich diese in räumlicher Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m² außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m² übersteigt, wird sie angesetzt.
Damit der Freibetrag von 50 m² gewährt werden kann, ist neben dem räumlichen Zusammenhang auch die rechtliche Zuordnung zu der Wohnnutzung erforderlich. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder
- dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder
- vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter)
miteinander verknüpft sind.
Bitte tragen Sie nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht als Nutzfläche einzutragen. Bei Duplex-Garagen (Mehrfachparkern) ist die Gebäudenutzfläche insgesamt nur einmal zu berücksichtigen. Gehören die Stellplätze zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten, ist die Nutzfläche entsprechend aufzuteilen.
Hinweis: Die zum Stellplatz gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung von Nutzflächen siehe auch: „Nach welcher Vorschrift wird die Nutzfläche in m² ermittelt?“ und „Was zählt alles zur Nutzfläche?"
Weitere Details finden Sie in der Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2) auf den Seiten 5 und 6.
Gehören Nebengebäude bei bebauten Grundstücken zu einer Nutzfläche, sind sie immer voll anzusetzen. Der Freibetrag findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Nebengebäude, die
- von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und
- sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.
Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 30 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Hinweis: Die zum Nebengebäude gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung von Nutzflächen siehe auch: „Nach welcher Vorschrift wird die Nutzfläche in m2 ermittelt?“ und „Was zählt alles zur Nutzfläche?“
Weitere Details finden Sie in der Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2) auf den Seiten 5 und 6.
Die Nutzfläche kann nach jedem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden. Die DIN 277 wird vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) erstellt und veröffentlicht.
Tragen Sie bitte die auf volle Quadratmeter nach unten abgerundete Nutzfläche ein.
Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von:
- Teeküchen, Speiseräumen
- Büroräumen, Besprechungsräumen
- Werkhallen, Laboren
- Lagerhallen, Verkaufsräumen
- Ausstellungsräumen, Bühnenräumen, Sporträumen
- Räumen für medizinische Untersuchungen / Behandlungen
- Abstellräumen, Sanitärräumen, Umkleideräumen sowie Serverräumen für Elektronische Datenverarbeitung (EDV)
Die Nutzfläche umfasst nicht die
- Konstruktions-Grundflächen, z. B. Wände, Pfeiler
- Technische Funktionsflächen, z. B. Lagerflächen für Brennstoffe
- Verkehrsflächen, z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen
Wäre eine Ermittlung der Nutzfläche nach der DIN 277 mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können Sie die Nutzfläche z. B. auch aus den Kubikmetern für den umbauten Raum eines Gebäudes errechnen oder anhand der Bruttogrundfläche bzw. Wohnfläche in geeigneter Weise ableiten.
Geben Sie bitte auf der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) auch alle Flächen des Grund- und Bodens sowie alle Gebäude und /oder Gebäudeteile an, die vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Die dazugehörigen Angaben zu einer Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte auf der Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4).
Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind jeweils eine besondere Form des Eigentums. Für die Grundsteuer gilt grundsätzlich jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum als jeweils ein Grundstück und somit als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer Wohnung (Teil eines Gebäudes) und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Sondernutzungsrechte werden grundsätzlich in der Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung begründet und einem Wohnungseigentum bzw. Teileigentum zugeordnet. Sie stellen „nur“ eine Gebrauchsregelung des Gemeinschaftseigentums dar und bleiben bei der Grundsteuererklärung außer Betracht. Näheres hierzu sowie ein Beispiel finden Sie auch unter dem Punkt "Angaben zum Grund und Boden - Flurstücke".
Soweit in der Grundsteuererklärung für ein Wohnungseigentum oder ein Teileigentum die Begriffe Miteigentümerin bzw. Miteigentümer abgefragt werden, sind z. B. im Falle von Wohnungseigentum nicht alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentumswohnanlage insgesamt gemeint, sondern lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Wohnung, für die eine Erklärung abzugeben ist.
Wenn Ihnen beispielsweise die Wohnung, der Laden oder der Tiefgaragenstellplatz z. B. alleine gehört, liegt das Eigentumsverhältnis „Alleineigentum“ vor und Sie tragen nur sich selbst als Eigentümer ein.
Das Wohnungseigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. Für Zwecke der Bayerischen Grundsteuer gilt das Wohnungseigentum / Teileigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist.
Ist das Wohnungseigentum oder Teileigentum zum Feststellungszeitpunkt neu entstanden und das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchblatt noch nicht neu angelegt, geben Sie bitte in der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) das Datum an, an dem der Antrag beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Besteht das Wohnungseigentum / Teileigentum schon länger, ist keine Angabe des Datums erforderlich.
Wo Sie die benötigten Daten finden können, lesen Sie in den Fragen zu "Was müssen Sie vor dem Ausfüllen Ihrer Erklärung wissen?" unter dem Punkt "Welche Daten benötigen Sie und wo finden Sie diese?".
Beträgt die Summe aller Flurstücksflächen der wirtschaftlichen Einheit mehr als 10.000 m², geben Sie bitte die Fläche des gesamten Grund und Bodens an, die bebaut oder befestigt ist. Es ist sowohl die steuerbefreite als auch die steuerpflichtige Fläche aller Flurstücke zu berücksichtigen. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit, rechnen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf Ihren Anteil herunter und geben diese Fläche an (bebaute bzw. befestigte Fläche × zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil = Angabe für Fläche des Grund und Bodens von mehr als 10.000 m²).
- Als bebaut gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. Dabei bleiben Flächen von Baukonstruktionen wie Kellerlichtschächten, Dachüberständen, Vordächern, Sonnenschutzkonstruktionen sowie nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundene Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen und Außenrampen) unberücksichtigt.
- Als befestigt gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder unter erschwerten Bedingungen versickern kann. Darunter fallen z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze und Gleisanlagen, deren Grundstücksflächen insbesondere mit Asphaltdeckschichten, Betondecken, bituminösen Decken, Plattenbelägen, Pflasterungen, Rasengittersteinen oder wassergebundenen Decken (aus Kies, Splitt, Schotter, Schlacke oder Ähnliches) bedeckt sind.
Wird ein Gebäude teilweise zu Wohnzwecken und teilweise für andere Zwecke genutzt (z. B. ein Laden (Gewerbe) im Erdgeschoss und in den darüber liegenden Geschossen Wohnungen) sind die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich zu ermitteln.
Hierzu finden Sie Unterstützung ab dem Punkt "Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzfläche?".
Für ein Grundstück, das gewerblich, freiberuflich oder öffentlich genutzt wird (z. B. Fabrikgebäude, Geschäfte, Schulen, Kirchen) ist die Nutzfläche von Gebäuden nach einem geeigneten Verfahren, wie z.B. der DIN 277, zu ermitteln. Näheres wird unter dem Punkt "Was zählt alles zur Nutzfläche?" beschrieben.
Bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden bilden das Gebäude und der Grund und Boden jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit. Für den Grund und Boden müssen die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes die Grundsteuererklärung abgeben.
Für die Grundsteuererklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Grund und Bodens gilt:
Stehen auf dem Grund und Boden mehrere fremde Gebäude, die verschiedenen (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen und Eigentümern gehören ist in den Zeilen 41 bis 47 der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) die Angabe eines dieser wirtschaftlichen Eigentümer in der Erklärung ausreichend.
Vom Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu unterscheiden ist das Erbbaurecht. Nähere Erläuterungen finden Sie dazu unter dem nächsten Punkt "Erbbaurecht".
Das Erbbaurecht ist das dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden.
Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer
- des Erbbaurechts wird als Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter,
- des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) wird als Erbbauverpflichtete bzw. Erbbauverpflichteter
bezeichnet.
Davon zu unterscheiden sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Hat der Erbbauberechtigte sein Recht ausgeübt und ein Bauwerk auf dem belasteten Grundstück errichtet, liegt kein Fall eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden vor, sondern ein „ganz normales“ Erbbaurecht.
Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden auf einem Erbbaurecht liegt nur dann vor, wenn nicht der Erbbauberechtigte, sondern ein Dritter das Gebäude errichtet hat (wirtschaftlicher Eigentümer). Nähere Erläuterungen finden Sie dazu unter dem vorherigen Punkt "Gebäude auf fremdem Grund und Boden".
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, sind die Erbbauberechtigten verpflichtet die Grundsteuererklärung abzugeben. Die Erbbauverpflichteten müssen bei Bedarf bei der Abgabe der Grundsteuererklärung mitwirken. Daher sind in den Zeilen 41 bis 47 der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) Angaben zum Erbbauverpflichteten zu machen. Bei mehreren Erbbauverpflichteten können Sie einen bzw. eine davon auswählen.
Erstreckt sich Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, reichen Sie bitte die Anlagen Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) aufgeteilt nach Gemeinden ein, das heißt eine neue Anlage für jede Gemeinde.
Ihre Anlagen sind fortlaufend mit der Nummer „01“ beginnend zu nummerieren. Bitte behalten Sie die Nummerierung auch bei, wenn Sie mehrere Anlagen verwenden müssen (z. B. laufende Nummer 03 von 10 bei zehn Anlagen).
Wo Sie die benötigten Daten zu Ihrem Flurstück finden können, lesen Sie in den Fragen zu "Was müssen Sie vor dem Ausfüllen Ihrer Erklärung wissen?" unter dem Punkt "Welche Daten benötigen Sie und wo finden Sie diese?".
Die Liste der Gemarkungsnummern finden Sie unter dem Punkt "Liste der Gemarkungsnummern und Wuchsgebiete in Bayern".
Ihre Gemarkungsnummer können Sie der folgenden Liste entnehmen: Liste der Gemarkungsnummern und Wuchsgebiete in Bayern
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile. Diese schließt die Bekleidung, z.B. Putz und Außenschalen, ein. Bei den Grundflächen werden die folgenden Bereiche unterschieden:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich c: nicht überdeckt.
Als Bruttogrundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b maßgebend.
Zur Bruttogrundfläche gehören z. B. nicht:
- Flächen von Balkonen
- Flächen von Spitzböden
- Flächen von Kriechkellern
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (z. B. über abgehängten Decken).
Abbildung: Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b und c
Bis zu fünf Flurstücke innerhalb einer Gemeinde können auf einer Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) eingetragen werden. Sollte ihr Betrieb mehr Flurstücke umfassen, füllen Sie bitte weitere Anlagen Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) aus.
Ihre Anlagen sind fortlaufend mit der Nummer „01“ beginnend zu nummerieren. Bitte behalten Sie die Nummerierung auch bei, wenn Sie mehrere Anlagen verwenden müssen (z. B. laufende Nummer 03 von 10 bei zehn Anlagen).
Bei einem Flurbereinigungsverfahren gelten besondere Regelungen nach dem Flurbereinigungsgesetz.
Aus diesem Gesetz ergibt sich, dass es in den Fällen einer vorläufigen Besitzeinweisung für die Grundsteuer nicht maßgebend ist, wer zum Stichtag als Eigentümer im Grundbuch steht, sondern dies durch vorläufige Besitzeinweisungen abweichend geregelt sein kann. Diese vorläufigen Besitzeinweisungen gelten nur in Verbindung mit dem Flurbereinigungsgesetz.
Fand die vorläufige Besitzeinweisung nach dem Stichtag statt, müssen die „alten“, aktuell noch im Liegenschaftskataster geführten Flurstücke eingetragen werden. Erklärungspflichtig ist die bzw. der im Grundbuch eingetragene „alte“ Eigentümerin bzw. Eigentümer.
Fand die vorläufige Besitzeinweisung vor dem Stichtag statt, müssen die im Zuge der vorläufigen Besitzeinweisung bereits vergebenen „neuen“ Flurstücke angegeben werden. Diese „neuen“ Flurstücke sind bei der Bayerischen Vermessungsverwaltung im Liegenschaftskataster erst nach Abschluss des gesamten Flurbereinigungsverfahrens geführt. Erklärungspflichtig ist die bzw. der „künftige“ Eigentümerin bzw. Eigentümer. Die Eintragung im Grundbuch ist unbeachtlich.
Bitte geben Sie in diesem Fall in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) die „neuen“ Flurstücke mit den „neuen Daten“ Flurstücksnummer, Fläche, Nutzung und ggf. EMZ an. Die Daten können Sie aus den Unterlagen entnehmen, die Sie im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhalten haben.
Die „neuen“ Flurstücke beinhalten Flächen oder Teilflächen von den „alten“ Flurstücken. Die bekannten Daten zu den „alten“ Flurstücken können Ihnen als Hilfe bei der Erklärung der richtigen Daten dienen. Ist auf den 1. Januar 2022 keine Ertragsmesszahl für die „neuen“ Flurstücke vorhanden, kann sie aus den Ertragsmesszahlen der „alten“ Flurstücke abgeleitet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann auch die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden. Diese können Sie beim Finanzamt erfragen oder in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) eine Ertragsmesszahl von „0“ eintragen.
Bitte beachten Sie zunächst: Flächen einer Photovoltaikanlage, die vor Errichtung der Anlage keine landwirtschaftlichen Flächen waren, sind auf der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) zu erfassen.
Wie Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu erfassen sind hängt davon ab, ob es sich um Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft (Agri-Photovoltaikanlagen) handelt oder ob die Flächen – unabhängig davon ob eine zusätzliche untergeordnete landwirtschaftliche Nutzung (z. B. Schafweide) stattfindet oder nicht – vorrangig zur Stromerzeugung genutzt werden (Freiflächen-Photovoltaikanlagen).
Flächen mit Agri-Photovoltaikanlagen erfassen Sie bitte als landwirtschaftliche Nutzung. Sofern im Bayern-Atlas Grundsteuer keine Ertragsmesszahl vorhanden ist, ist die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung maßgeblich. Diese können Sie beim Finanzamt erfragen oder in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) eine Ertragsmesszahl von „0“ eintragen.
Die Flächen von Freiflächenphotovoltaikanlagen tragen Sie bitte unter der Nutzung Hofstelle ein.
Sollten Sie bereits eine Grundsteuererklärung auf den 1. Januar 2022 eingereicht haben, in der Sie eine Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen auf der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) erfasst haben, teilen Sie dies bitte Ihrem Lagefinanzamt mit. Dieses wird dann die notwendigen Arbeiten zur Aktualisierung veranlassen und Ihnen geänderte Bescheide zukommen lassen.
Fügen Sie bitte die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei, wenn Sie im Rahmen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft Tiere erzeugen bzw. halten.
Geben Sie bitte die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in Quadratmetern an.
Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist die Gesamtheit aller Ackerflächen, Wiesen und Weiden eines landwirtschaftlichen Betriebes. Für die Berechnung der selbstbewirtschafteten Flächen werden von der ermittelten Eigentumsfläche die verpachteten Flächen abgezogen und die zugepachteten Flächen hinzugezählt. Geben Sie bitte die Größe der Flächen in Quadratmeter an.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung
- die Sondernutzung Hopfen und Spargel
Tragen Sie bitte alle von Ihnen erzeugten und gehaltenen Tiere, die sich auf Ihrem Hof befinden, in Stückzahlen in die vorliegende Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) ein.
Es gibt drei Rubriken:
- Tierarten nach dem Durchschnittsbestand
- Tierarten nach der Erzeugung
- zugekaufte Tiere
Dafür werden die Durchschnittswerte der letzten drei Wirtschaftsjahre herangezogen.
Nähere Erläuterungen zu einigen Tierarten finden Sie in der Anleitung zur Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A).
Hier müssen Sie den Durchschnittsbestand der von Ihnen gehaltenen Tiere in Stück der letzten drei Wirtschaftsjahre ermitteln. Es ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres (in der Regel 01.07.) und den zwölf Monatsendbeständen. Nachfolgend mit einem Beispiel erklärt.
Jahr | 2018/2019 | 2019/2020 | 2020/2021 |
---|---|---|---|
Anfangsbestand 01.07. | 20 Kühe | 20 Kühe | 20 Kühe |
Bestand 31.07. | 19 Kühe | 20 Kühe | 20 Kühe |
Bestand 31.08. | 19 Kühe | 20 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 30.09. | 20 Kühe | 18 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 31.10. | 20 Kühe | 18 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 30.11. | 20 Kühe | 21 Kühe | 19 Kühe |
Bestand 31.12. | 18 Kühe | 21 Kühe | 18 Kühe |
Bestand 31.01. | 18 Kühe | 20 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 28.02. | 19 Kühe | 20 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 31.03. | 19 Kühe | 22 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 30.04. | 20 Kühe | 22 Kühe | 22 Kühe |
Bestand 31.05. | 20 Kühe | 21 Kühe | 20 Kühe |
Bestand 30.06. | 20 Kühe | 20 Kühe | 20 Kühe |
Insgesamt | 252 Kühe | 263 Kühe | 271 Kühe |
Jeweils 1/13 | 19 | 20 | 21 |
Somit beträgt der Durchschnittsbestand 20 Kühe.
Bei Tieren, die kürzer als ein Jahr gehalten werden (z. B. Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Religionsgemeinschaften
Zu den Voraussetzungen der einzelnen Befreiungen finden Sie aussagekräftige Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4).
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens (bebautes Grundstück) in Betracht,
- auf dem sich ein Baudenkmal befindet,
- das wohnraumgefördert wird,
- das Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen gehört oder
- auf dem sich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft befindet.
Zu den Voraussetzungen der einzelnen Ermäßigungen finden Sie
aussagekräftige Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage
Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4).
Bitte beachten Sie, dass ein Zuschuss in Form des Baukindergelds
keine Wohnraumförderung im Sinne des Bayerischen Grundsteuergesetzes
darstellt und damit nicht zu einer Ermäßigung der
Grundsteuermesszahl führt.
Die bisher bei der Einheitsbewertung gewährten Ermäßigungen (z. B. wegen ungewöhnlich starken Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche) gibt es nicht mehr. Die Einheitswerte werden auf die gleiche Art und Weise wie Verkehrswerte ermittelt (und bilden den Verkehrswert von 1964 ab). Mit den Ermäßigungen sollten Einflüsse, die den Wert des Grundstücks mindern, abgedeckt werden. Da die Grundsteuer ab 2025 auf einem wertunabhängigen Flächenmodell und nicht mehr auf dem Verkehrswert beruht, entfallen diese Ermäßigungen.
Anzeige von Änderungen
Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.
Zur Auswirkung Ihrer Anzeige vgl. Punkt „Wann wird die Grundsteuer neu berechnet?“.
Sie müssen anzeigen, dass
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
- sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).
Beispiele:
- Anbau eines Wintergartens
- Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
- Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
- Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei
- Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft
- Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt
Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das
Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus
tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.
Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden
errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.
Hinsichtlich der Frist zur Anzeige von Änderungen der Jahre 2022 und 2023 wird auf
die
Allgemeinverfügung vom 17. April 2024
hingewiesen.
Zu den Ausnahmen von der Anzeigepflicht vergleiche
Verfügung vom 17. April 2024.
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern
- mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
- mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)
anzeigen.
Grundsteueränderungsanzeige
Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:
- elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter www.elster.de
- als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC
- als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern)
Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.
Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige elektronisch per ELSTER
Bitte beachten Sie: bei einer elektronischen Übermittlung per E-Mail gilt die Grundsteueränderungsanzeige als nicht abgegeben.
Für weitere Informationen zur Abgabe per ELSTER vgl. auch Punkt „Tipps zur Registrierung“ sowie „Vorteile der Abgabe über ELSTER“.
Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige über das am PC ausfüllbare PDF-Formular
Das bayerische Formular Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) steht zum Ausfüllen am PC bereit.
Dieses können Sie anschließend entweder
- ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und an Ihr Finanzamt per Post senden oder
- über Ihren ELSTER-Account als Anhang zu einer „Sonstigen Nachricht“ an Ihr Finanzamt übermitteln.
Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige über das Papierformular
Das bayerische Formular Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) steht zum handschriftlichen Ausfüllen in den Finanzämtern in Bayern zur Verfügung. Alternativ können Sie sich das Formular auch selbst ausdrucken.
Grundsteuererklärung
Für eine Anzeige über eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung nutzen Sie bitte die Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4 (vgl. ab dem Punkt „Grundsteuererklärung - Wir helfen Ihnen dabei!“).
Sie müssen die Grundsteuererklärungsformulare mit dem Stand ausfüllen, der nach der Änderung vorherrscht.
Sie haben noch weitere Fragen zur Grundsteuer oder benötigen zusätzliche Informationen?
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.
Das bedeutet, dass z.B. Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, Flächen der Land- und Forstwirtschaft sowie Erbbaurechte der Grundsteuer unterliegen.
Sie ist nicht an die persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Eigentümerin bzw. des jeweiligen Eigentümers, sondern an das jeweilige Objekt (Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gebunden.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B (baulich) für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke.
Für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen (Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag) ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.
Erstreckt sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.
Die eigentliche Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer wird anschließend von der Kommune mittels Grundsteuerbescheid vorgenommen.
Im gesamten Bundesgebiet gibt es etwa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen. Jedes Grundstück und jeder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stellen dabei eine eigene wirtschaftliche Einheit dar. Etwa 6,5 Millionen davon liegen im Freistaat Bayern.
Besteuert werden bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Die Grundsteuer müssen die Eigentümer der Grundstücke bezahlen. Bei vermieteten Objekten kann die Grundsteuer über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Grundsteuer wird von den Kommunen erhoben. Es wird ein Jahresbetrag festgesetzt der am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel fällig wird.
Die Einnahmen fließen direkt in die Kassen der Stadt oder
Gemeinde, in der die wirtschaftliche Einheit liegt.
Finanziert
werden davon öffentliche Leistungen wie beispielsweise
Infrastrukturausgaben, Ausgaben für Kinderbetreuung und
Spielplätze sowie für kulturelle Einrichtungen.
Die Grundsteuereinnahmen für Bayern betragen rund 1,9 Milliarden € pro Jahr.
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner der Grundsteuer ist, wem zu Beginn eines Kalenderjahres ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland gehört.
Dies wird im Grundsteuerrecht als das sogenannte Stichtagsprinzip bezeichnet. Das heißt, es kommt für die Steuerschuld immer nur auf den Beginn des Kalenderjahres (1. Januar) an. Die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner muss gegenüber der Kommune die gesamte Grundsteuer des Jahres zahlen. Ein Eigentümerwechsel während des Jahres ist für die Steuerschuld nicht maßgebend. Die alten und neuen Eigentümer müssen sich auf zivilrechtlichem Wege einigen, wer die Grundsteuer zahlt.
Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten und somit zu den Betriebskosten eines Grundstücks bzw. Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Sie kann im Falle einer Grundstücksvermietung/-verpachtung auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 entschieden, dass die alten Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer, die Einheitswerte, verfassungswidrig sind.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Einheitswerten, die die Wertverhältnisse von 1964 (alte Bundesländer) bzw. von 1935 (neue Bundesländer) zugrunde legen.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es zu einer gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlung, die mit den rechtlichen Grundlagen der Grundsteuer nicht mehr zu vereinbaren ist.
Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber eine neue gesetzliche Regelung schaffen muss. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde am 26. November 2019 erlassen. Die neuen gesetzlichen Regelungen sind hier zu finden:
Die Bundesländer können von diesem Bundesrecht abweichen und ein eigenes Landesrecht umsetzen (vgl. nachfolgender Punkt "Was ist eine Öffnungsklausel?").
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine 5-jährige Übergangsfrist zugebilligt, in der die Reform umgesetzt werden muss. Bis zum 31. Dezember 2024 kann also die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer noch nach den bisherigen Vorschriften ermittelt werden.
Ab dem 1. Januar 2025 muss die Grundsteuer dann auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte festgesetzt werden.
Neben dem Grundsteuer- und Bewertungsrecht wurde am 15. November 2019 auch das Grundgesetz geändert.
Der Bund hat sich mit der Änderung die grundsätzliche Gesetzgebungshoheit für die Grundsteuer gesichert, den Bundesländern aber gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, abweichende Ländergesetze zu erlassen (Öffnungsklausel).
Die Berechnung der Grundsteuer kann sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Informationen dazu, welches Recht in den einzelnen Bundesländern gilt, finden Sie auf www.grundsteuerreform.de und auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer.
Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)).
Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen verwenden für die neue Grundsteuerberechnung das Bundesmodell.
Das Saarland und Sachsen modifizieren das Bundesmodell in einzelnen Details.
In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es eigene Landesgesetze.
Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft liegt.
Weitere Informationen
finden Sie auf
www.grundsteuerreform.de
und auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer.
Hinweis: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Bundesmodell
Der Bundesfinanzhof hat am 27.05.2024 zwei Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz gefasst. Demnach muss es für die Steuerpflichtigen möglich sein, ein Wertgutachten eines Sachverständigen einzureichen und damit nachzuweisen, dass der tatsächliche Wert des Grundstücks niedriger ist als der festgestellte Grundsteuerwert. Liegt der tatsächliche Wert erheblich unter dem Grundsteuerwert, ist die Grundsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes zu berechnen (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes).
Diese Entscheidungen betreffen ausschließlich Feststellungen des Grundsteuerwerts für das Grundvermögen nach dem Bundesmodell. Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt aber für das Grundvermögen ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Bei diesem Modell spielen die Werte von Flurstücken oder Gebäuden keine Rolle. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs haben deshalb für Grundstücke in Bayern keine Bedeutung.
Die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 sind voneinander unabhängig, sie finden nur gleichzeitig statt.
Bitte beachten Sie deshalb, dass Sie im Falle von Wohneigentum auch im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 zwecks weiterer Auskünfte angeschrieben werden: www.statistik.bayern.de/gwz
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wird für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgestellt.
Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer fest (Grundsteueräquivalenzbeträge für das Grundstück bzw. Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie jeweils den Grundsteuermessbetrag). Die Kommunen bestimmen über ihren Hebesatz die endgültige Höhe der Grundsteuer.
Die Finanzämter verschicken die Bescheide mit den neuen Bemessungsgrundlagen, sobald sie die jeweilige Grundsteuererklärung bearbeitet haben.
Die Kommunen werden ihre Hebesätze in 2024 festlegen und anschließend die Grundsteuerbescheide versenden. Erst aus dem Grundsteuerbescheid ist ersichtlich, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 ist.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A):
Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden wie bisher mit dem Ertragswert bewertet (Grundsteuerwert). Hier wird in Bayern das Bundesrecht umgesetzt. Der Ertragswert sagt aus, wie ertragsfähig eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist. Der Ertragswert wird grundsätzlich aus der Fläche und einem nutzungsabhängigen, pauschalen Faktor ermittelt.
Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B):
Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt hier ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielt dabei keine Rolle. Für die Grundsteuer B werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 €/m² und für Gebäudeflächen 0,50 €/m². Diese Beträge werden mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Diese beträgt grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % (Grundsteuermesszahl damit 70 %) gewährt. Daneben sind u.a. für den sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler eine zusätzliche Ermäßigung von 25 % vorgesehen.
Bei dem wertunabhängigen Flächenmodell spielen Grundstücks- und Gebäudewerte keine Rolle. Somit entfallen die bisher bei der Einheitsbewertung gewährten Ermäßigungen aufgrund wertmindernder Einflüsse (z. B. wegen ungewöhnlich starken Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche).
Fläche x Äquivalenzzahl |
Grund und Boden | Gebäude | |
Wohnnutzung | Nutzung zu anderen Zwecken | ||
Fläche des Flurstücks 0,04 €/m² |
Wohnfläche 0,50 €/m² |
Nutzfläche 0,50 €/m² |
|
= Äquivalenz- beträge x Grundsteuer- messzahl |
Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden 100 % |
Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche 70 % |
Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche 100 % |
= Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde |
|||
= Grundsteuer |
Beispiel Einfamilienhaus
Grundstücksfläche 600 m²; Wohnfläche 160 m²
Als Hebesatz der Gemeinde werden 400 % unterstellt.
Fläche | Grund und Boden | Wohngebäude |
600 m² | 160 m² | |
x Äquivalenzzahl | 0,04 €/m² | 0,50 €/m² |
= Äquivalenzbetrag | 24 € | 80 € |
x Grundsteuermesszahl | 100 % | 70 % |
= | 24 € | 56 € |
= Grundsteuermessbetrag | 80 € | |
x gemeindlicher Hebesatz | 400 % | |
= zu zahlende Grundsteuer | 320 € |
Die genauen gesetzlichen Regelungen finden Sie im Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG), im Bewertungsgesetz (BewG) und im Grundsteuergesetz (GrStG).
Wo Sie die benötigten Daten zu Ihrem Flurstück finden können, lesen Sie in den Fragen zu "Was müssen Sie vor dem Ausfüllen Ihrer Erklärung wissen?" unter dem Punkt "Welche Daten benötigen Sie und wo finden Sie diese?".
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, das heißt von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen im Zeitraum 1. Juli bis 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.
Hierzu wurden sie zuletzt am 1. Februar 2023 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.
Für Grundstücke des Grundvermögens muss, soweit sich nichts ändert, nur diese eine Grundsteuererklärung auf den 1. Januar 2022 abgegeben werden. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft muss turnusmäßig alle sieben Jahre erneut eine Grundsteuererklärung abgegeben werden (nächster Stichtag: 1. Januar 2029).
Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern, müssen diese nur eine gemeinsame Grundsteuererklärung einreichen.
Ist ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, muss für jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine Grundsteuererklärung abgegeben werden.
Der Nießbraucher, Erbbauverpflichtete, Pächter oder Mieter eines Grundstücks bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet.
Für bestimmte auch bisher vollständig grundsteuerfreie wirtschaftliche Einheiten von bestimmten begünstigten Rechtsträgern muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023).
Für alle anderen auch bisher vollständig grundsteuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ist die Frist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verlängert (vgl. Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023).
Für die Abgabe der Erklärung haben Sie in Bayern folgende drei Möglichkeiten:
- bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de
- als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
- als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)
Wichtiger Hinweis!
Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.
Die Steuerverwaltung unterstützt Sie durch diverse Serviceangebote.
Chatbot zur Bayerischen Grundsteuer
Broschüre "Die Grundsteuerreform in Bayern - Ein Überblick für Eigentümerinnen und Eigentümer"
Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer:
089 / 30 70 00 77
Erreichbar in der Zeit von
Montag und Donnerstag von 09:00 - 16:00 Uhr,
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 - 13.00
Uhr
(Festnetzanschluss, Kosten gemäß Ihrem individuellen
Festnetz- bzw. Mobilfunktarif).
Die bayerische Finanzverwaltung hat im Zeitraum von Ende März bis Ende Juni 2022 Informationsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens versendet. Die Schreiben gingen an natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Befindet sich ein Flurstück im Eigentum mehrerer Personen, wurde das Schreiben nur an eine Miteigentümerin bzw. einen Miteigentümer versandt.
Zu den Erklärungsformularen werden ausführliche Anleitungen (elektronisch und auf Papier) und zusätzlich auf dieser Website Erklärvideos zur Verfügung gestellt.
Die Grundsteuererklärung kann auch durch eine beauftragte Steuerberaterin bzw. einen beauftragten Steuerberater oder einer bevollmächtigten Person erstellt und abgegeben werden.
Bereits vorliegende Empfangsvollmachten für das alte Recht haben für das neue Bewertungsrecht keine Gültigkeit.
Bitte zeigen Sie eine Empfangsvollmacht für die neue Bayerische
Grundsteuer, ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern
der Grundsteuererklärung – Hauptvordruck
Hinweis zur Abgabe per ELSTER:
Falls Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeiten zur
elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe
Angehörige oder Steuerberater sie hierbei unterstützen. Diese
können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die
Erklärung abzugeben. Dies erfolgt gleich der Abgabe der eigenen
Grundsteuererklärung.
Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Grundsteuererklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Lohnsteuerhilfevereine sind für Grundsteuererklärungen hingegen nicht beratungsbefugt (§ 4 Nr. 11 StBerG). Hiervon unberührt ist die inhaltlich ungeprüfte elektronische Erfassung der vom Steuerpflichtigen in Textform an den Lohnsteuerhilfeverein übermittelten Daten für die vorgenannten Erklärungen sowie deren elektronische Übermittlung durch den Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Hauptfeststellung. In diesem Fall sind allerdings die Vorgaben des § 87d AO zu beachten. Hierbei ist insbesondere auf die Pflicht nach § 87d Absatz 2 AO hinzuweisen, nach der die Lohnsteuerhilfevereine entsprechende Daten zur Identifizierung des Auftraggebers in geeigneter Form aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren müssen.
Die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerbemessungsgrundlagen müssen infolge der Reform vom Finanzamt neu festgestellt werden. Näheres dazu finden Sie in den "Allgemeinen Information zur Reform" unter dem Punkt "Warum wird die Grundsteuer reformiert?". Die dafür notwendigen Angaben liegen dem Finanzamt nicht, nicht vollständig oder nicht immer in aktueller Fassung vor und müssen deshalb von den Steuerpflichtigen im Rahmen der Grundsteuererklärung erklärt werden.
Der Steuerverwaltung liegen die für die Berechnung der neuen Bemessungsgrundlage notwendigen Daten zu den Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nicht, nicht vollständig oder nicht immer in aktueller Fassung vor.
Nur die wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben in den Steuererklärungen bilden eine belastbare Datengrundlage für die Besteuerung.
Das Vorhandensein und die Aktualität aller für die Grundsteuerreform erforderlichen Daten bei den Finanzämtern auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 wäre ohne die Abgabe der Steuererklärungen nicht gewährleistet.
Eine direkte Übernahme von Daten aus dem Liegenschaftskataster ist nicht möglich, da die Vermessungsverwaltung und die Steuerverwaltung von unterschiedlichen Einheiten ausgehen: Die Vermessungsverwaltung konzentriert sich auf die Flurstücke. Für die Berechnung der Grundsteuer hingegen ist der Umfang der „wirtschaftlichen Einheit“ entscheidend. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren Flurstücken bestehen oder auch nur Teile von Flurstücken umfassen. Ein Steuerpflichtiger kann zudem mehrere wirtschaftliche Einheiten haben bzw. an mehreren wirtschaftlichen Einheiten beteiligt sein.
Von der Steuerverwaltung ist eine Aufteilung der Flurstücke und Gebäude in wirtschaftliche Einheiten allein anhand von Eigentümerdaten nicht möglich. Für die Aufteilung in wirtschaftliche Einheiten ist vor allem entscheidend, wie der Steuerpflichtige die Objekte nutzt. Darüber hat die Steuerverwaltung keine ausreichende Kenntnis.
Aus diesen Gründen ist zwingend erforderlich, dass von den Steuerpflichtigen Grundsteuererklärungen abgegeben werden.
Auch ausländische Personen besitzen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Bayern, für die eine Grundsteuererklärung abzugeben ist. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung für diese Personen ist seit dem 1. Juli 2022 auch elektronisch über ELSTER möglich. Sofern in Deutschland nicht meldepflichtige Personen nicht bereits eine inländische Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer besitzen, muss folgender Weg beschritten werden: Sie müssen zunächst beim Finanzamt Neubrandenburg eine Steuernummer für ELSTER beantragen und können sich dann mit dieser Steuernummer ganz normal als „Organisation“ unter www.elster.de registrieren. Hingewiesen sei hierbei darauf, dass sich das Finanzamt Neubrandenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern befindet. Daher ist bei der Registrierung in Mein ELSTER als Land „Mecklenburg-Vorpommern“ auszuwählen. Mit dem - durch die erhaltende Steuernummer erzeugten - ELSTER-Zertifikat kann dann die Grundsteuererklärung elektronisch abgegeben werden oder Anträge oder Belege elektronisch übermittelt werden (sobald die Verfahren zur Verfügung stehen). Unter www.elster.de sind über die Suche z. B. mit dem Suchbegriff „Ordnungsbegriff beantragen“ weitere Einzelheiten und der Antrag für das Finanzamt Neubrandenburg zu finden. Das Finanzamt Neubrandenburg ist lediglich für die Registrierung ausländischer Datenübermittler zuständig, soweit die ausländische Person kein anderes deutsches Ordnungskriterium besitzt
Die Äquivalenzbeträge eines Grundstücks bzw. der Grundsteuerwert
eines Betriebs des Land- und Forstwirtschaft im
Bruchteilseigentum sind anders als bei einer Gesamthandschaft
nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den Miteigentümern
zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO). Bei der Adressierung und
Bekanntgabe der betreffenden Bescheide ist AEAO zu
Zur richtigen Zuordnung
der wirtschaftlichen Einheit (Grundstück bzw. Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft) und Bekanntgabe sind deshalb die Daten
aller Miteigentümer nötig.
Ergänzend wird auf
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige,
dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des
Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
(2) Ist der
Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie
Gesamtschuldner.
Anders verhält es sich bei Wohnungseigentum- bzw. Teileigentum, das eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet. Hier entfallen deshalb die Angaben zu den Miteigentümern des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Eintragungen sind nicht vorzunehmen, außer das Wohnungs- bzw. Teileigentum steht seinerseits im Bruchteilseigentum. Vermutlich handelt es sich vorliegend um Wohnungseigentum, dann würden sich bei Alleineigentum die Eintragungen erübrigen.
Hilfreiche weiterführende Links
Grundsteuer-Hotline: 089 / 30 70 00 77
Mo, Do: 09:00 – 16:00 Uhr, Di, Mi, Fr: 09:00 – 13:00 Uhr
Datenabruf aus dem Liegenschaftskataster
Link zur Anforderung eines kostenpflichtigen, tagesaktuellen Auszugs
bei der Vermessungsverwaltung
Gesetzliche Regelungen
Neue Hauptfeststellung bis 2025
Die Grundsteuer ist ab 1. Januar 2025 nach neuem Recht zu erheben.
Der zu leistende Aufwand ist für alle Beteiligten enorm: Bundesweit bedarf es im
Rahmen der Reform der Grundsteuer der Neubewertung für ca. 36 Mio.
wirtschaftliche Einheiten zum Stichtag
Um den bayerischen Kommunen hinreichend Zeit zur Berechnung der neuen Hebesätze zu geben, strebt die Bayerische Steuerverwaltung an, bis Mitte 2024 den wesentlichen Teil der Feststellungen abgeschlossen zu haben.
Öffentliche Aufforderung
In Bayern wurden die Erklärungspflichtigen zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 1. Februar 2023 öffentlich zur Abgabe der Grundsteuererklärungen aufgefordert.
Für bestimmte auch bisher vollständig grundsteuerfreie wirtschaftliche Einheiten von bestimmten begünstigten Rechtsträgern muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023).
Für alle anderen auch bisher vollständig grundsteuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ist die Frist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verlängert (vgl. Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023).
Informationsschreiben für Eigentum in Bayern
Die bayerische Finanzverwaltung hat im Zeitraum von Ende März bis Ende Juni 2022 Informationsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens versendet. Die Schreiben gingen an natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Befindet sich ein Flurstück im Eigentum mehrerer Personen, wurde das Schreiben nur an eine Miteigentümerin bzw. einen Miteigentümer versandt. An steuerliche Vertreter wurden die Schreiben nicht versandt. Die Adressaten wurden aber in den Informationsschreiben darauf hingewiesen, diese bei Bedarf an ihre steuerlichen Vertreter zu übermitteln.
Auch über die in Bayern neu zugeteilten Aktenzeichen für den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wurden die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer gesondert informiert. Weitere Informationen finden Sie in den "Fragen zum Hauptvordruck" unter dem Punkt "Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft".
Abgabe der Grundsteuererklärungen
Die Grundsteuererklärungen waren in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens 30. April 2023 abzugeben.
In Bayern kann die Grundsteuererklärung grundsätzlich elektronisch oder in Papierform eingereicht werden.
Steuerliche Vertreter werden dringlich darum gebeten, Grundsteuererklärungen auf elektronischem Wege einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu unterstützen. Hierfür werden diverse Softwarelösungen verschiedener Anbieter bereitgestellt.
Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Grundsteuererklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Lohnsteuerhilfevereine sind für Grundsteuererklärungen hingegen nicht beratungsbefugt (§ 4 Nr. 11 StBerG). Hiervon unberührt ist die inhaltlich ungeprüfte elektronische Erfassung der vom Steuerpflichtigen in Textform an den Lohnsteuerhilfeverein übermittelten Daten für die vorgenannten Erklärungen sowie deren elektronische Übermittlung durch den Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Hauptfeststellung. In diesem Fall sind allerdings die Vorgaben des § 87d AO zu beachten. Hierbei ist insbesondere auf die Pflicht nach § 87d Absatz 2 AO hinzuweisen, nach der die Lohnsteuerhilfevereine entsprechende Daten zur Identifizierung des Auftraggebers in geeigneter Form aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren müssen.
Steuerliche Vollmachten
Die für das alte Bewertungsrecht angezeigten Vollmachten werden im Zuge der neuen Hauptfeststellung aus verfahrensökonomischen Gründen generell nicht berücksichtigt, da seitens der Bayerischen Steuerverwaltung nicht sichergestellt werden kann, dass die Vollmachten noch aktuell sind. Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten und Grundsteueräquivalenzbeträgen nach dem neuen Recht. Hinsichtlich des alten Bewertungsrechts ergeben sich keine Änderungen.
Für eine Empfangsvollmacht zur neuen Hauptfeststellung ist es ausreichend, dass der Eintrag des steuerlichen Vertreters auf der „Grundsteuererklärung“ zum neuen Recht im Bereich Empfangsbevollmächtigter vorgenommen wird.
Sollte im Einzelfall auf Anforderung des Finanzamts die Vorlage einer Vollmacht erforderlich sein, ist zu beachten: Vollmachten können nicht über die Vollmachtsdatenbank angezeigt werden. Dies kann dem Beiblatt zum amtlichen Vollmachtsmuster entsprechend entnommen werden. Vollmachten sind daher bei Bedarf, unter Nennung des Aktenzeichens beim zuständigen Lagefinanzamt einzureichen.
Anzeigepflichten
Änderungen am Grundbesitz sind gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen zu „Anzeige von Änderungen“.
Grundbesitz in anderen Bundesländern
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.
Zensus 2022
Unabhängig von der Grundsteuerreform führt das Bayerische Landesamt für Statistik in 2022 einen Zensus durch. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus/
Ein Artikel in der Ausgabe 12/2023 der Verbandszeitschrift des Bayerischen Gemeindetags beschreibt das Vorgehen der Finanzämter bei der Bearbeitung der Grundsteuererklärungen und die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden, wenn Fehler auffallen.
Bereits Ende Februar 2022 wurden die bayerischen Kommunen seitens der Finanzverwaltung über die Neuerungen bezüglich der Bayerischen Grundsteuer informiert:
Die Sicherstellung der wichtigen und konjunkturunabhängigen Grundsteuereinnahmen hat in Bayern höchste Priorität.
Bayern setzt auf Entbürokratisierung – Flächenmodell statt Bundesmodell
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung aufgrund der unterlassenen turnusmäßigen Aktualisierung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sind. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung ein eigenes Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 17. Dezember 2021 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Ausgabe Nr. 23, Seite 638).
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren wird im Bayerischen Grundsteuergesetz fortgeführt.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer B keine Rolle mehr. Anders als nach dem sog. Bundesmodell wird die Grundsteuer B in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Der durch die Steuerverwaltung festgestellte Messbetrag wird dann mit dem Hebesatz, den jede Kommune individuell bestimmt, multipliziert.
Die Regelungen zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) entsprechen weitgehend jenen des Bundesgesetzes. Die landwirtschaftlichen Wohngebäude mit ihrem Umgriff werden zukünftig der Grundsteuer B zugeordnet.
Ziel der Reform in Bayern ist die verfassungsfeste und gerechte Grundsteuererhebung.
Neue Hauptfeststellung bis 2025
Die Grundsteuer ist ab 1. Januar 2025 nach neuem Recht zu erheben.
Der zu leistende Aufwand ist enorm: Bundesweit bedarf es im Rahmen der Reform der Grundsteuer der Neubewertung für ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten zum Stichtag 1. Januar 2022. In Bayern ist für ca. 6,3 Mio. wirtschaftliche Einheiten eine neue Bemessungsgrundlage auf diesen Stichtag zu ermitteln.
In Bayern wurden die Erklärungspflichtigen zuletzt am 1. Februar 2023 durch Allgemeinverfügung öffentlich zur Abgabe der Grundsteuererklärungen aufgefordert.
Für bestimmte auch bisher vollständig grundsteuerfreie wirtschaftliche Einheiten von bestimmten begünstigten Rechtsträgern muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2023).
Für alle anderen auch bisher vollständig grundsteuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ist die Frist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verlängert (vgl. Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern vom vom 2. Februar 2023).
Seit dem 1. Juli 2022 nimmt die Bayerische Steuerverwaltung die Grundsteuererklärungen entgegen. Bis zum 30. April 2023 hatten die Grundbesitzeigentümerinnen und -eigentümer Zeit, ihre Erklärungen abzugeben.
Grundsteuer aus Sicht der Kommunen
Den Gemeinden obliegt nach Art. 18 KAG die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer.
Für jede wirtschaftliche Einheit, die im Gemeindegebiet belegen ist, teilt das Finanzamt der Gemeinde einen Grundsteuermessbetrag mit. Die Mitteilung erfolgt durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 184 Absatz 3 AO).
Dies bedeutet: Sie erhalten die Daten zur Weiterverarbeitung für Zwecke der Festsetzung der Grundsteuer nur noch in elektronischer Form vom Finanzamt („elektronischer Datenaustausch“).
Die bisherigen Mitteilungen zum Messbetrag in Papierform entfallen für alle Feststellungen nach neuem Recht. Mit einer ausschließlichen digitalen Kommunikation gewährleisten wir eine effiziente und ressourcenschonende Umsetzung der Grundsteuerreform. Die Steuerverwaltungen der Länder bieten hierzu mit dem Tool ELSTER-Transfer eine komfortable und sichere Schnittstelle.
Wichtig: Beachten Sie bitte, dass eine Registrierung bei ELSTER-Transfer zwingend bis 30. Juni 2022 erfolgen musste. Die Bearbeitung in den Finanzämtern beginnt mit der Erklärungsannahme ab 1. Juli 2022. Die Datenübermittlung erfolgt fortlaufend mit Bearbeitung der Grundsteuererklärung.
Auslage der Grundsteuer-Erklärungsformulare
In Bayern können Steuerpflichtige ihre Grundsteuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen. Die Erklärungsvordrucke und Ausfüllanleitungen werden seit dem 1. Juli 2022 elektronisch über „Mein ELSTER“, als vorausfüllbares PDF auf dieser Webseite, aber auch als Papiervordruck bereitgestellt.
Um die Bereitstellung der Papiervordrucke möglichst bürgerfreundlich zu gestalten, sollen diese sowohl in den Servicezentren der Finanzämter als auch in den Kommunen - ebenfalls seit dem 1. Juli 2022 - ausgelegt werden. Die Grundsteuer-Erklärungsvordrucke können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt nachbestellen.
Auch den Kommunen kommt für die Kommunikation eine wichtige Rolle zu. Haus- und Grundstücksbesitzer verbinden mit der Grundsteuer ihre Stadt und ihre Gemeinde, an die die Grundsteuer entrichtet wird und sehen in ihnen kompetente Ansprechpartner.
Bitte erstellen Sie auf Ihrer Homepage einen Link zu www.grundsteuer.bayern.de, um allen Interessierten das Auffinden von Information zu erleichtern.
Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Bayerische Landesamt für Statistik in 2022 unabhängig von der Grundsteuerreform einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durchführt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus/.
Für Ihre Unterstützung und Mitwirkung herzlichen Dank.
Kommunen als Eigentümer von nicht vollständig steuerfreien Grundstücken
Ist die Kommune selbst Eigentümerin von nicht vollständig steuerbefreiten Grundstücken oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, gelten für die Erstellung und Abgabe der Grundsteuererklärung alle Informationen dieser Webseite entsprechend.
Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz innerhalb der Kommune
Die Kommunen müssen den Finanzämtern die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Äquivalenzbeträgen bzw. Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer aller im Gemeindegebiet gelegene Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung sein können, § 228 BewG, Art. 6 Abs. 5 BayGrStG, § 19 GrStG, Art. 7 Abs. 2 BayGrStG.
Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 31.05.2023 (PDF, 2 Seiten, 122 KB) Grundsteuerreform in Bayern - Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung
Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 22.02.2023 (PDF, 5 Seiten, 190 KB)